Scheidungsuntypische Konfliktsituationen: Härtescheidung ohne Trennungsjahr durch enthemmte Gewalt und Drohung

Im Allgemeinen wird eine Ehe erst geschieden, wenn die Ehegatten mindestens ein Jahr getrennt
leben. Eine Ausnahme gilt, wenn die Fortsetzung der Ehe eine unzumutbare Härte darstellen
würde.
Die Anforderungen, die die Rechtsprechung an diese Ausnahme stellt, sind hoch. Die Situation
muss nach objektivem Maßstab so schlimm sein, dass schon der Zustand, noch verheiratet zu
sein, nicht mehr hinnehmbar ist. Das Oberlandesgericht Dresden hatte vor diesem Hintergrund
über die Frage der Scheidung einer Ehe vor Ablauf des Trennungsjahres zu entscheiden. Seitens
des Mannes wurde Gewalt ausgeübt. Er hatte die Frau mehrfach mit dem Tod bedroht und
angekündigt, das Haus abzubrennen. Seinem Schwiegervater gegenüber wurde er tätlich. Die
Frau zog daraufhin aus. Als sie zum gemeinsamen Haus zurückkehrte, drohte der Mann mit
einem Hammer in der Hand, sie nicht mehr lebend vom Hof zu lassen. Nach dieser Sachlage
sprach das Gericht die Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres aus.
Das Gericht betonte, dass Gewalt nicht ohne weiteres ausreichend ist, um vor Ablauf des
Trennungsjahres die Scheidung verlangen zu können. Vorliegend habe aber der Mann die Frau
bedroht, nachdem sie nicht mehr im Haus lebte - also nicht in einer scheidungstypischen
Konfliktsituation und ohne vorausgehende Auseinandersetzung. Eine besondere Enthemmung sei
daran abzulesen, dass sich die Gewalt des Mannes nicht nur gegen die Frau, sondern bereits in
der Vergangenheit auch gegen Dritte gerichtet habe.
Hinweis: Dass das Gericht diese Umstände besonders aufführt, zeigt, dass die Härtescheidung
nach wie vor nur ausnahmsweise erfolgen kann. Das Trennungsjahr abwarten zu müssen, bleibt
weiterhin der Regelfall.

Quelle: OLG Dresden, Beschl. v. 16.04.2012 - 23 UF 1041/11

zum Thema: Familienrecht



Eingestellt am 12.10.2012 von M. Vogel
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