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Schuldfrage ungeklärt: Kostenverteilung in Umgangs- und Sorgerechtssachen
Gerichtliche Verfahren, in denen es um den Umgang mit Kindern oder die Frage der elterlichen
Sorge geht, sind für alle Beteiligten belastend. Sind sie abgeschlossen, stellt sich die Frage, wer
die mit dem Verfahren verbundenen Kosten zu tragen hat.
Grundsätzlich hat die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens derjenige zu tragen, der das
Verfahren verliert. In Verfahren zum Umgangsrecht oder zur elterlichen Sorge ist das anders. In
einem solchen Verfahren wird selten in vollem Umfang dem entsprochen, was ein Elternteil für
sich geltend macht. Zudem lässt sich auch kaum ohne weiteres sagen, nur ein Elternteil trage die
Verantwortung für die Situation, die zum gerichtlichen Verfahren geführt hat. Deshalb ist es
hinsichtlich der Gerichtskosten so, dass sie in den meisten Fällen auf die Eltern verteilt werden
und jeder Elternteil die eigenen Rechtsanwaltskosten selber zu zahlen hat.
Sorge geht, sind für alle Beteiligten belastend. Sind sie abgeschlossen, stellt sich die Frage, wer
die mit dem Verfahren verbundenen Kosten zu tragen hat.
Grundsätzlich hat die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens derjenige zu tragen, der das
Verfahren verliert. In Verfahren zum Umgangsrecht oder zur elterlichen Sorge ist das anders. In
einem solchen Verfahren wird selten in vollem Umfang dem entsprochen, was ein Elternteil für
sich geltend macht. Zudem lässt sich auch kaum ohne weiteres sagen, nur ein Elternteil trage die
Verantwortung für die Situation, die zum gerichtlichen Verfahren geführt hat. Deshalb ist es
hinsichtlich der Gerichtskosten so, dass sie in den meisten Fällen auf die Eltern verteilt werden
und jeder Elternteil die eigenen Rechtsanwaltskosten selber zu zahlen hat.
Hinweis: Hat einer der Beteiligten finanzielle Schwierigkeiten, besteht für ihn die Möglichkeit,
für das Gerichtsverfahren einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zu stellen. Wer einen solchen
Antrag nicht stellt, kann nicht geltend machen, ihm könne aufgrund seiner finanziellen Lage sein
Anteil an den Verfahrenskosten nicht auferlegt werden.
Quelle: KG, Beschl. v. 14.12.2011 - 19 UF 127/11
zum Thema: Familienrecht
Eingestellt am 12.10.2012 von M. Vogel
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