Soll- oder Mussvorschrift: E-Mail-Korrespondenz mit den Gerichten derzeit noch rechtlich unsicher

Die Korrespondenz mit den Gerichten wird nach wie vor in Papierform geführt und dabei per
Post, durch direkte Übergabe oder per Telefax übermittelt. Die Einreichung elektronischer
Dokumente bei Gericht ist noch nicht zugelassen. Erste Anzeichen für die Zulassung der
Korrespondenz per E-Mail sind aber erkennbar.
Ein geschiedener Mann wollte die Aussetzung der bei der Scheidung getroffenen Entscheidung
zum Versorgungsausgleich erreichen. Er stellte einen entsprechenden Antrag beim
Familiengericht per E-Mail. Das Gericht wies ihn darauf hin, dass ein solcher Antrag nach den
Vorgaben des Gesetzgebers unterschrieben werden "soll". Der Mann druckte seinen Antrag aus,
unterschrieb ihn und reichte ihn nochmals ein. Nun stellte sich die Frage, ab wann der
Versorgungsausgleich auszusetzen war. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Antragseinreichung.
Dem Oberlandesgericht Karlsruhe reichte der erste Antrag. Wenn dieser nach der gesetzlichen
Vorgabe unterschrieben sein "soll", ist dies nicht als zwingende Voraussetzung anzusehen. Es
kommt deshalb darauf an, ob aus der Mail erkennbar ist, wer den Antrag stellt. Dies war hier
aufgrund der Absenderangabe unzweifelhaft erkennbar. Gerade in Familiensachen sind die
meisten Verfahrenshandlungen vor Gericht nicht durch die Beteiligten selber möglich, sondern
bedürfen der Vertretung durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt.
Sogenannte Sollvorschriften sind in Gesetzen häufig. Oft werden sie entgegen ihrem Wortlaut als
Mussvorschriften behandelt. Ob sich vor diesem Hintergrund die hier vorgestellte Entscheidung
etabliert, bleibt abzuwarten.

Hinweis: Anträge mittels E-Mail einzureichen, ist jedenfalls nicht ohne jedes Risiko. Für die
Zukunft ist vorgesehen, dass mit den Gerichten elektronisch kommuniziert wird. Sicherer ist es,
bis dahin abzuwarten und die Korrespondenz derzeit noch "konventionell" zu führen.

Quelle: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 17.11.2011 - 18



Eingestellt am 12.04.2013 von M. Vogel
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