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Tante als Bezugsperson: Umgangsrecht nur bei bestehender Verantwortung und enger Bindung
Neben Eltern, Großeltern und Geschwistern können andere Personen, die für ein Kind
tatsächliche Verantwortung tragen oder früher getragen haben, ein entsprechendes Umgangsrecht
verlangen.
Eine Tante passte an Wochenenden auf ihre damals 7,5 Monate alte Nichte auf. Als der
Kindesvater, der Bruder der Tante, starb, brach der Kontakt zu dem Kind ab. Die Tante leitete ein
gerichtliches Verfahren ein, um den Kontakt wiederherzustellen. Der Antrag wurde abgewiesen.
Das Gesetz sieht ein Recht auf Umgang mit dem Kind für Eltern, Großeltern und Geschwister
vor, ohne dass weitere Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Andere Personen können den
Umgang als enge Bezugsperson nur verlangen, wenn sie für das Kind eine tatsächliche
Verantwortung tragen oder getragen haben. Das Gesetz spricht die Vermutung aus, dass diese
Verantwortung vorliegt oder vorlag, wenn ein Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft über
längere Zeit besteht bzw. bestand. Unregelmäßige Wochenendkontakte reichen nicht aus, um die
notwendige Enge der Beziehung begründen zu können.
tatsächliche Verantwortung tragen oder früher getragen haben, ein entsprechendes Umgangsrecht
verlangen.
Eine Tante passte an Wochenenden auf ihre damals 7,5 Monate alte Nichte auf. Als der
Kindesvater, der Bruder der Tante, starb, brach der Kontakt zu dem Kind ab. Die Tante leitete ein
gerichtliches Verfahren ein, um den Kontakt wiederherzustellen. Der Antrag wurde abgewiesen.
Das Gesetz sieht ein Recht auf Umgang mit dem Kind für Eltern, Großeltern und Geschwister
vor, ohne dass weitere Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Andere Personen können den
Umgang als enge Bezugsperson nur verlangen, wenn sie für das Kind eine tatsächliche
Verantwortung tragen oder getragen haben. Das Gesetz spricht die Vermutung aus, dass diese
Verantwortung vorliegt oder vorlag, wenn ein Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft über
längere Zeit besteht bzw. bestand. Unregelmäßige Wochenendkontakte reichen nicht aus, um die
notwendige Enge der Beziehung begründen zu können.
Hinweis: Mit Ausnahme der genannten Familienmitglieder kann niemand auf den Kindesumgang
pochen, den er bisher nicht oder nur sporadisch hatte und erst erlangen möchte - mag das Motiv
auch noch so nachvollziehbar sein.
Quelle: OLG Bremen, Beschl. v. 27.08.2012 - 4 UF 89/12
zum Thema: Familienrecht/ Umgangsrecht / Tante / Bezugsperson
Eingestellt am 01.02.2013 von M. Vogel
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