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Übernahme von Kinderbetreuungskosten durch den Arbeitgeber
Rechtsgrundlage ist § 3 EsTG:
"§ 3 [Steuerfreie Einnahmen]
Steuerfrei sind
33.zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen."
Problematisch ist hier die Freiwilligkeit, wenn der Arbeitgeber die Leistungen mehrfach hintereinander erbringt und dadurch eine betriebliche Übung entsteht oder in einem schriftlichen Vertrag ausdrücklich geregelt ist, dass die Leistung freiwillig ist und unter Widerrufsvorbehalt steht. Nach arbeitsgerichtlicher Rechtsprechung wäre eine solche Klausel widersprüchlich und damit unwirksam.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass dieses zusätzliche Merkmal nur bei freiwilligen Zusatzleistungen erfüllt sei, auf die also kein Anspruch besteht. Da allerdings bei konsequenter Anwendung dieser Rechtsprechung die vorgenannten Normen praktisch leerlaufen würden, hat die Finanzverwaltung mit einem Nichtanwendungsschreiben reagiert. Im Nichtanwendungsschreiben ist folgendes erklärt:
"Die Verwaltung sieht die Zusätzlichkeitsvoraussetzung abweichend von der neuen BFH Rechtsprechung als erfüllt an, wenn die zweckbestimmte Leistung zu dem Arbeitslohn hinzu kommt, den der Arbeitgeber arbeitsrechtlich schuldet. Nur Gehaltsumwandlungen sind danach schädlich. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zum Tatbestandsmerkmal „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ abweichend von der neuen BFH Rechtsprechung und über den Einzelfall hinaus aus Gründen des Vertrauensschutzes und der Kontinuität der Rechtsanwendung weiterhin folgendes:
Kommt die zweckbestimmte Leistung zu dem Arbeitslohn hinzu, den der Arbeitgeber schuldet, ist das Tatbestandsmerkmal „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn auch dann erfüllt, wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen Arbeits oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage einen Anspruch auf die zweckbestimmte Leistung hat."
Im Zweifel sollte die Finanzverwaltung um Auskunft ersucht werden. Am sinnvollsten fertigt der Arbeitgeber jeden Monat ein an den Arbeitnehmer gerichtetes Schreiben mit dem Inhalt, dass er auch in diesem Monat wieder die Kinderbetreuungskosten freiwillig übernimmt.
Quelle: Bundesministerium der Finanzen Nichtanwendungsschreiben vom 20. Mai 2013
Fundstelle: Bundessteuerblatt Teil 1
zum Thema:Kinderbetreuungskosten / Zuschuss / Arbeitgeber / Arbeitsrecht/ Familienrecht / Fachanwalt / Rechtsanwalt / Schwerin
Eingestellt am 18.06.2015 von M. Vogel
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