Unterhalt: Auslandsverwendungszuschlag als Einkommen im Unterhaltsrecht

Jede Form von Einkommen ist bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen. Nicht alle
Formen von Einkommen sind aber gleich. Manche haben nicht nur Vergütungscharakter. Das
kann zu berücksichtigen sein. Für das Unterhaltsrecht gilt also: Einkommen ist nicht gleich
Einkommen.
Im entschiedenen Fall ging es darum, dass der unterhaltspflichtige Mann als Berufssoldat in
Afghanistan eingesetzt war. Er erhielt dafür neben seiner sonstigen Besoldung den sogenannten
Auslandsverwendungszuschlag mit täglich 92,03 EUR. Dieser Zuschlag ist nicht nur als Lohn
oder Vergütung konzipiert, sondern wird auch als Entschädigung für die widrigen und
gefährlichen Umstände gezahlt, unter denen die Soldaten dort ihren Dienst versehen und leben.
Da der Zuschlag auch wegen dieser besonderen Umstände bezahlt wird, ist er nach der Ansicht
des Bundesgerichtshofs (BGH) als sogenanntes überobligationsmäßiges Einkommen anzusehen.
Dies ist zu berücksichtigen, indem der Zuschlag nicht in voller Höhe als für die
Unterhaltsberechnung maßgebliches Einkommen anzusehen ist.
Den genauen Umfang hat der BGH nicht bestimmt, aber eine Berücksichtigung des Zuschlags
nur mit 1/3 bis 1/2 für vertretbar erklärt. Bei einem Monatsbetrag für den Zuschlag von 2.760,90
EUR für 30 Tage sind dann zwischen 920,30 EUR und 1.380,45 EUR als unterhaltsrechtliches
Einkommen (zusätzlich zum sonstigen Sold bzw. den übrigen Einkünften) anzusehen.

Hinweis: Die Bestimmung des Einkommens ist ein ganz wesentlicher Teil der Bestimmung der
Höhe des zu zahlenden Unterhalts. Das ist dem Unversierten nicht oder jedenfalls nicht ohne
weiteres möglich. Fachkundige Beratung einzuholen, ist deshalb zu empfehlen. So wird in
besonderem Maße auch die Möglichkeit eröffnet, Raster zu erstellen, die bei späteren
Änderungen helfen, die vorhandene Regelung anzupassen.

Quelle: BGH, Urt. v. 18.04.2012 - XII ZR 73/10

zum Thema: Familienrecht



Eingestellt am 08.11.2012 von M. Vogel
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