<< Kindesunterhalt und -förderung: Reit-... icht selbstverständlich | Korrektur eines Versorgungsausgleichs:... chaften zeitnah prüfen >> |
Unterhalt für Erwachsene: Wann elterliche Unterstützung erneut verlangt werden darf
Eltern sind verpflichtet, für ihre Kinder Unterhalt zu zahlen, bis diese wirtschaftlich selbständig
sind. Dann haben sie ihre Unterhaltspflicht erfüllt. Wie aber sieht es aus, wenn das Kind seine
bereits erlangte wirtschaftliche Selbständigkeit verliert und wieder bedürftig wird?
Mit dieser Frage hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) auseinandergesetzt. Für einen 38 Jahre
alten Sohn wurde Unterhalt verlangt, nachdem dieser seine Erwerbstätigkeit verlor und wegen
Depressionen und Alkoholabhängigkeit arbeitsunfähig wurde.
Der BGH betont in seiner Entscheidung, dass Eltern für ihre Kinder finanziell einzustehen haben.
Diese Verpflichtung besteht aber nur bis zu dem Zeitpunkt, da die Kinder ihre wirtschaftliche
Selbständigkeit erlangt haben. Ist diese erreicht, dürfen sich die Eltern darauf einrichten, von
ihren Kindern nicht weiter auf Unterhalt in Anspruch genommen zu werden - und zwar
dauerhaft.
Kommt es wider Erwarten erneut zu einer Bedürftigkeit des Kindes, kann sich durchaus die
Verpflichtung zur Unterhaltsleistung ergeben. Es ist aber ein großzügiger Maßstab anzulegen.
Diese Konstellation ist - so der BGH - mit der Situation vergleichbar, wenn Unterhalt für die
Eltern gezahlt werden muss. In beiden Fällen können die Unterhaltspflichtigen geltend machen,
dass sie einen relativ hohen Betrag für sich selber benötigen. Für den Unterhaltsanspruch sowohl
von Eltern als auch von wieder bedürftig gewordenen Kindern kann immer nur der Betrag
herangezogen werden, den die Unterhaltspflichtigen für den eigenen Bedarf nicht benötigen. Als
grobes Kriterium gilt, dass es verwehrt ist, sich Luxus zu gönnen.
Werden Eltern von Kindern in Anspruch genommen, die zwar aufgrund ihres Alters beruflich
selbständig sein könnten, es aber noch nie waren, ist es deutlich schwerer, die Haftung für den
Unterhalt auf dieses reduzierte Maß wie im entschiedenen Fall zu beschränken.
sind. Dann haben sie ihre Unterhaltspflicht erfüllt. Wie aber sieht es aus, wenn das Kind seine
bereits erlangte wirtschaftliche Selbständigkeit verliert und wieder bedürftig wird?
Mit dieser Frage hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) auseinandergesetzt. Für einen 38 Jahre
alten Sohn wurde Unterhalt verlangt, nachdem dieser seine Erwerbstätigkeit verlor und wegen
Depressionen und Alkoholabhängigkeit arbeitsunfähig wurde.
Der BGH betont in seiner Entscheidung, dass Eltern für ihre Kinder finanziell einzustehen haben.
Diese Verpflichtung besteht aber nur bis zu dem Zeitpunkt, da die Kinder ihre wirtschaftliche
Selbständigkeit erlangt haben. Ist diese erreicht, dürfen sich die Eltern darauf einrichten, von
ihren Kindern nicht weiter auf Unterhalt in Anspruch genommen zu werden - und zwar
dauerhaft.
Kommt es wider Erwarten erneut zu einer Bedürftigkeit des Kindes, kann sich durchaus die
Verpflichtung zur Unterhaltsleistung ergeben. Es ist aber ein großzügiger Maßstab anzulegen.
Diese Konstellation ist - so der BGH - mit der Situation vergleichbar, wenn Unterhalt für die
Eltern gezahlt werden muss. In beiden Fällen können die Unterhaltspflichtigen geltend machen,
dass sie einen relativ hohen Betrag für sich selber benötigen. Für den Unterhaltsanspruch sowohl
von Eltern als auch von wieder bedürftig gewordenen Kindern kann immer nur der Betrag
herangezogen werden, den die Unterhaltspflichtigen für den eigenen Bedarf nicht benötigen. Als
grobes Kriterium gilt, dass es verwehrt ist, sich Luxus zu gönnen.
Werden Eltern von Kindern in Anspruch genommen, die zwar aufgrund ihres Alters beruflich
selbständig sein könnten, es aber noch nie waren, ist es deutlich schwerer, die Haftung für den
Unterhalt auf dieses reduzierte Maß wie im entschiedenen Fall zu beschränken.
Hinweis: Unterhaltsfragen sind meist nicht leicht zu lösen. Gerade im Umgang mit Behörden ist
es angebracht, sich anwaltschaftlichen Rat einzuholen.
Quelle: BGH, Urt. v. 18.07.2012 - XII ZR 91/10
Fundstelle: www.bundesgerichtshof.de
zum Thema: Familienrecht
Eingestellt am 13.01.2013 von M. Vogel
Trackback
Kommentar hinzufügen:
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.