Unterhalt für minderjährige Kinder- Mindestunterhalt -pfändbarer Betrag

Minderjährige Kinder haben gegen ihre Eltern Anspruch auf Unterhalt. Leben die Eltern getrennt und eines oder alle Kinder bei einem Elternteil, so leistet dieser Betreuungsunterhalt und der andere Elternteil ist zum Barunterhalt verpflichtet.Häufig und insbesondere bei mehreren Kindern stellt sich die Frage, ob der barunterhaltspflichtige Elternteil ganz oder teilweise leistungsfähig ist.

1. Rechtsgrundlagen:
§ 1601 Unterhaltsverpflichtete
Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

§ 1602 Bedürftigkeit
(1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
(2) Ein minderjähriges unverheiratetes Kind kann von seinen Eltern, auch wenn es Vermögen hat, die Gewährung des Unterhalts insoweit verlangen, als die Einkünfte seines Vermögens und der Ertrag seiner Arbeit zum Unterhalt nicht ausreichen

§ 1603 Leistungsfähigkeit
(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.
(2) 1Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. 2Den minderjährigen unverheirateten Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. 3Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.

2 .Höhe des Unterhalts

Die Unterhaltshöhe hängt vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen ab. Hat dieser kein Einkommen oder ein so geringes Einkommen und beruft sich damit auf seine fehlende Leistungsfähigkeit gemäß § 1603 Abs. 1 BGB, so stellt sich die Frage, ob fiktive Einkünfte gemäß § 1603 Abs. 2 BGB anzurechnen sind.

Bei der Berechnung des Einkommens ist zunächst von dem tatsächlichen Einkommen auszugehen. Bei einem abhängig Beschäftigten ist das Jahresnettoeinkommen geteilt durch 12 zu Grunde zu legen, bei einem Selbstständigen das durchschnittliche Einkommen der vergangenen 3 Jahre. Die Höhe des Unterhaltes richtet sich dann nach der Düsseldorfer Tabelle, die in der Randleiste in der aktuellen Fassung zu finden ist.Hiervon sind gegebenenfalls noch berufsbedingte Aufwendungen und bestimmte andere Ausgaben in Abzug zu bringen, je nach Ausrichtung der entsprechenden Unterhaltsleitlinien des entsprechenden Oberlandesgerichtsbezirks.

3. Beispiel: Der Vater verdient 1800 € im Durchschnitt netto und ist zwei Kindern im Alter von 3 und 5 Jahren zum Unterhalt verpflichtet. Er legt täglich 25 km zur Arbeitsstelle hin und zurück, hat für eine Riesterrente monatlich 25 € aufzuwenden und zahlt Schulden für einen PKW von 200 €. Hiermit fährt er täglich zur Arbeit und nutzt diesen auch privat.

Die Unterhaltsberechnung sieht wie folgt aus:

Nettoeinkommen: 1800,00 €
./. Fahrtkosten:220 Arbeitstage x 25 kmx 0,30 € ./. 12 = 137,50 €
./. Riesterrente: 25,00 €

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anrechenbares Einkommen: 1637,50 €
./. Freibetrag ( Stand 1.1.2015 ): 1080,00 €
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einzusetzen Einkommen: 557,50 €

Unterhalt Kind 1 = 317,00 € ./. 1/2 Kindergeld = 225,00 €
Unterhalt Kind 2 = 317,00 € ./. 1/2 Kindergeld = 225,00 €
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Summe Unterhalt: 450,00 €

Bei einem Einkommen von anrechenbar 1637 € ist der Vater voll leistungsfähig.

4. Abwandlung:

Der Vater ist arbeitslos und erzielt ein Arbeitslosengeld von 1134 €. Um Arbeit bemüht er sich nicht, weil nach Abzug von Kindesunterhalt für ihn sich das Einkommen mit und ohne Arbeit kaum ändert. Würde er sich um Arbeit konsequent bemühen, so könnte als gelernter Handwerker mindestens 1800 € netto monatlich verdienen.

In diesem Fall greift § 1603 Abs. 2 BGB ( Gesteigerte Erwerbsobliegenheit gegenüber Minderjährigen schulpflichtigen oder auf einer allgemeinbildenden Schule befindlichen Kinder ). Der Vater ist grundsätzlich nur in Höhe von 54 € leistungsfähig (1134,00 € Arbeitslosengeld ./1080,00 € Freibetrag = 54,00 € Unterhalt ).

5. Mangelfall / Erwerbsobliegenheit/ Pfändung

In diesem Falle würde das Familiengericht den Vater gemäß § 1603 BGB zur Zahlung des Mindestunterhalts, wie er sich aus der ersten Stufe der Düsseldorfer Tabelle der entsprechenden Altersstufe ergibt, verurteilen.Dieses Einkommen wäre grundsätzlich weitestgehend pfändungsfrei. Hier hilft § 850 d ZPO. Bei der Pfändung von Unterhaltsforderungen sind die sonstigen Pfändungsfreigrenzen nicht zu berücksichtigen, dem Unterhaltsschuldner aber so viel zu belassen,als er für seinen notwendigen Unterhalt .... bedarf. Dieser berechnet sich dann wie folgt:

Beispiel eines auszugsweisen Antrags an das Gericht:

Der dem Schuldner monatlich pfandfreie verbleibende Betrag zur Bestreitung seines notwendigen Unterhalts wird auf 861,11 € festgesetzt.
Dieser Betrag ist wie folgt errechnet worden: ( nach Saenger/Ullrich/Siebert | Zivilprozessordnung, § 850 d ,Kommentierte Prozessformulare 2. Auflage 2012 )

Regelsatz (§ 28 SGB XII)
399,00€
Unterkunft und Heizung ( § 29 SGB XII )
342,41€
abzgl. Wohngeld

Arbeitsbedingter Mehraufwand (§ 82 Abs.3 SGB XII) iHv 30 % des Regelsatzes
119,70€
notwendiger Unterhalt:
861,11€
vorhandenes Einkommen: 1137,00 €
möglicher pfändbarer Betrag: 275,89 €

Hinweis: Zahlt der Unterhaltsverpflichtete keinen Unterhalt, so empfiehlt es sich, grundsätzlich einen Strafantrag wegen Verletzung der Unterhaltspflicht zu stellen. Sofern die Staatsanwaltschaft eine Verletzung der Unterhaltspflicht feststellt, wird sie das Verfahren regelmäßig gem. § 153 a StPO einstellen dem Unterhaltsschuldner die Auflage erteilen, für eine bestimmte Frist einen bestimmten Betrag zu zahlen.

zum Thema Familienrecht: Unterhalt / Kinder / minderjährig / Freigrenzen / Mindestunterhalt / Vogel / Rechtsanwalt / Fachanwalt / Familienrecht / Schwerin



Eingestellt am 02.05.2015 von M. Vogel
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