Unterhalt für volljähriges Kind - Eltern können Naturalunterhalt in der elterlichen Wohnung festlegen

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht in Schwerin, Rechtsanwalt Martin Vogel macht auf eine interessante Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe aufmerksam:

Eine 18-jährige Schülerin wohnte zunächst in der elterlichen Wohnung und nahm sodann mit ihrem Freund eine eigene Wohnung. Sie begehrt von ihren Eltern Unterhalt. Diese Zahlen ihr das staatliche Kindergeld und eine Monatskarte und verweisen im übrigen auf Kost und Logis im elterlichen Haushalt. Ein beim Familiengericht angebrachter Antrag auf Zahlung von vollem Unterhalt blieb erfolglos.

Rechtsgrundlage:

"§ 1601 BGB

Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

§ 1612 BGB

(2) Haben Eltern einem unverheirateten Kind Unterhalt zu gewähren, können sie bestimmen, in welcher Art und für welche Zeit im Voraus der Unterhalt gewährt werden soll, sofern auf die Belange des Kindes die gebotene Rücksicht genommen wird. Ist das Kind minderjährig, kann ein Elternteil, dem die Sorge für die Person des Kindes nicht zusteht, eine Bestimmung nur für die Zeit treffen, in der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen ist."

Die Entscheidung:

Das Oberlandesgericht Karlsruhe führt auszugsweise folgendes aus:

Der Antragsgegner und seine Ehefrau haben gemäß § 1612 Abs. Satz 1 BGB wirksam bestimmt, dass der von ihnen der Antragstellerin geschuldete Unterhalt in Form von Naturalleistungen gewährt werden soll. Die Antragstellerin kann hiergegen nicht mit Erfolg geltend machen, dass auf ihre Belange nicht genügend Rücksicht genommen wurde und die Unterhaltsbestimmung daher unwirksam ist. Die Entscheidung, ob die Eltern die gebotene Rücksicht auf die Belange des Kindes genommen haben, hängt von einer umfassenden Würdigung der Interessen ab ..... Dabei genießen die finanziellen Interessen der Eltern einen hohen Stellenwert, denn § 1612 Abs. BGB will sie vor einer wirtschaftlichen Überforderung durch lange Ausbildungszeiten und hohe Ausbildungskosten schützen ...... Daher reichen für eine Unwirksamkeit der Unterhaltsbestimmung nur schwerwiegende Gründe aus, die einem Zusammenleben mit den Eltern entgegenstehen...... Diese liegen hier jedoch nicht vor.
Insbesondere kann nicht von einer tiefgreifenden, voraussichtlich nicht behebbaren Entfremdung zwischen der Antragstellerin und ihren Eltern, die nicht durch die Antragstellerin verschuldet wurde, ausgegangen werden ..... Die dem Auszug der Antragstellerin vorausgegangenen Streitigkeiten reichen hierfür nicht. Auseinandersetzungen über Mithilfe und gegenseitige Rücksichtnahme im elterlichen Haushalt stellen typische Konflikte im Rahmen des familiären Zusammenlebens dar....

Hinweis: Auf diese Einwendungen wären die Eltern sicherlich ohne anwaltliche Beratung nicht gekommen. Daher ist es umso wichtiger, bereits frühzeitig rechtskundigen Rat durch einen Fachanwalt für Familienrecht einzuholen.

Quelle:OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.01.2015 - 2 UF 276/14

Fundstelle: BeckRS 2015, 06243

zum Thema: Familienrecht /Unterhalt / Unterhaltsbestimmung / Volljährigenunterhalt / Rechtsanwalt / Fachanwalt / Schwerin



Eingestellt am 05.07.2015 von M. Vogel
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