Unterhaltsabänderung bei Einführung des Mindestlohnes von 8,50 € pro Stunde

Von wenigen Ausnahmen abgesehen, hat jeder Arbeitnehmer ab dem 01.01.2015 Anspruch auf
8,50 € Lohn pro Stunde. Bei einer Vollzeitbeschäftigung wird sich auf diese Weise ein Mindestlohn von ca. 1.470,00 € brutto und bei Steuerklasse 1 und einem Kinderfreibetrag von 0,5 ein Nettoeinkommen von ca. 1.076,00 € ergeben. Für viele Unterhaltsverpflichtete und Unterhaltsberechtigte wird sich im Niedriglohnsektor daher ab dem 01.01.2015 eine Unterhaltsanpassung ergeben. Der Unterhaltsverpflichtete muss ggfs. weniger zahlen und der Unterhaltsberechtigte erhält aufgrund höheren Einkommens einen geringeren Unterhalt. Aber auch für Beschäftigungslose kann sich etwas ändern, selbst wenn Sie ungelernt sind. Das Oberlandesgericht Brandenburg hat mit Beschluss vom 07.08.2014 - 9 UF 159/13 -auszugsweise folgendes ausgeführt:

"Ausgehend von einem auch durch sie selbst angeführten künftigen
Mindestlohn von 8,50 €, den eine zwar ungelernte, aber erfahrene
Bürokraft erzielen kann, ist davon auszugehen, dass sie jedenfalls
monatlich 1.470,00 € = netto rund 1.076,00 € ... verdienen könnte ...".

Hinweis:

Der zum 01.01.2015 geltende Mindestlohn wird also sowohl für Unterhaltspflichtige, als auch Unterhaltsberechtigte zu Änderungen führen. Unterhaltsverpflichtete müssen daher ggf. eine Unterhaltsabänderung beantragen. Aufgrund der allgemein bekannten Einführung des Mindestlohnes wird man keine Verpflichtung statuieren können, dass der Unterhaltsberechtigte zu Hinweisen verpflichtet ist. Allerdings wird der Mindestlohn auch für Arbeitslose dazu führen, dass ihnen bei nicht ausreichend vorgenommenen Bewerbungsbemühungen ein höherer fiktiver Lohn anzurechnen ist.

Quelle: OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.08.2014 - 9 UF 159/13

Fundstelle: BeckRS 2014, 15889

zum Thema: Familienrecht/Mindestlohn/ErwerbsobliegenheitFamilienrecht/01.01.2015.



Eingestellt am 09.11.2014 von M. Vogel
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