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Unterhaltsbemessung: Ein ehebedingter Nachteil bedarf zuerst einer Ehe
Gemeinsame Kinder müssen betreut und versorgt werden. Damit einhergehende Nachteile in der
beruflichen Entwicklung eines Elternteils können einen Unterhaltsanspruch begründen, wenn
sich die Eltern scheiden lassen. Ein Nachteil ist auszugleichen, sobald er ehebedingt ist. Dabei ist
nicht nur zu berücksichtigen, wie lange die Kinder betreut wurden. Es zählt vor allem auch, wie
lange die Eltern in dieser Zeit überhaupt verheiratet waren.
In einem Fall, den der Bundesgerichtshof zu entscheiden hatte, kamen die Kinder 1990 und 1992
zur Welt. Die Eltern heirateten 1996, wurden 2003 geschieden. Bei der Frage nach der Dauer, für
die der geschiedenen Ehefrau Unterhalt zusteht, musste geklärt werden, welchen ehebedingten
Nachteil sie erlitten hatte. Sie machte geltend, seit der Geburt der Kinder nur eingeschränkt in der
Lage gewesen zu sein, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Fraglos hatte sie damit recht. Nur
war für die Bemessung des Unterhaltsanspruchs nur die Zeit nach der Eheschließung von
Bedeutung. Für die Zeit davor lag keine ehebedingte Erwerbsunfähigkeit vor, da die Ehe eben
noch gar nicht bestand.
Hinweis: Wer wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder im Fall der Trennung und Scheidung
einen Anspruch auf Unterhalt haben will, ist besser gestellt, wenn er spätestens zur Geburt des
ersten Kindes mit dem anderen Elternteil verheiratet ist.
beruflichen Entwicklung eines Elternteils können einen Unterhaltsanspruch begründen, wenn
sich die Eltern scheiden lassen. Ein Nachteil ist auszugleichen, sobald er ehebedingt ist. Dabei ist
nicht nur zu berücksichtigen, wie lange die Kinder betreut wurden. Es zählt vor allem auch, wie
lange die Eltern in dieser Zeit überhaupt verheiratet waren.
In einem Fall, den der Bundesgerichtshof zu entscheiden hatte, kamen die Kinder 1990 und 1992
zur Welt. Die Eltern heirateten 1996, wurden 2003 geschieden. Bei der Frage nach der Dauer, für
die der geschiedenen Ehefrau Unterhalt zusteht, musste geklärt werden, welchen ehebedingten
Nachteil sie erlitten hatte. Sie machte geltend, seit der Geburt der Kinder nur eingeschränkt in der
Lage gewesen zu sein, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Fraglos hatte sie damit recht. Nur
war für die Bemessung des Unterhaltsanspruchs nur die Zeit nach der Eheschließung von
Bedeutung. Für die Zeit davor lag keine ehebedingte Erwerbsunfähigkeit vor, da die Ehe eben
noch gar nicht bestand.
Hinweis: Wer wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder im Fall der Trennung und Scheidung
einen Anspruch auf Unterhalt haben will, ist besser gestellt, wenn er spätestens zur Geburt des
ersten Kindes mit dem anderen Elternteil verheiratet ist.
Quelle: BGH, Urt. v. 07.03.2012 - XII ZR 25/10
Fundstelle: DRsp.- Nr. 2012/6786
zum Thema: Familienrecht
Eingestellt am 14.09.2012 von M. Vogel
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