Unterhaltsfestsetzung: Anspruch auf ein Urteil besteht auch bei zuverlässigem Zahlungspflichtigen

Im Idealfall zweifelt der Unterhaltspflichtige den Unterhaltsanspruch nicht an und zahlt stets
pünktlich. Aber selbst in diesem günstigen Fall steht dem Unterhaltsberechtigten ein Anspruch
auf Titulierung zu. Titulierung meint, dass zum Beispiel durch eine Gerichtsentscheidung
festgelegt wird, wer wem was wann und in welcher Höhe zu leisten hat. Eine solche
Entscheidung wäre dann im Streitfall per Zwangsvollstreckung durchsetzbar. Besteht kein Titel,
muss sich der Unterhaltsberechtigte auf den Unterhaltspflichtigen verlassen. Stellt dieser später -
aus welchem Grund auch immer - die Zahlungen teilweise oder gänzlich ein, muss erst Klage
erhoben und kann erst anschließend die Zwangsvollstreckung eingeleitet werden. Es vergeht
demnach also unnötig viel Zeit, bevor weitere Zahlungen erreicht werden können.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm steht dem Unterhaltsberechtigten daher auch dann
ein Anspruch auf eine entsprechende gerichtliche Entscheidung zu, wenn der Unterhaltspflichtige
stets pünktlich zahlt.
Hinweis: Es gibt in Unterhaltssachen beispielsweise auch die Möglichkeit, kostenfrei vor dem
Jugendamt eine Titulierung von Unterhaltsansprüchen vornehmen zu lassen. Dies sollte jedoch
nur nach anwaltlicher Beratung bzw. mit anwaltlicher Hilfe erfolgen.

Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 09.02.2011 - 8 WF 37/11

Fundstelle: DRsp Nr. 2011 / 5412
zum Thema: Familienrecht

3. Vorteil



Eingestellt am 05.05.2012 von M. Vogel
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