Unterhaltsklage: Ursprüngliche Klagebefugnis entfällt nach Umzug des Kindes zum anderen Elternteil

Eine Situation, die nicht selten bei Trennungskindern vorkommt: Das gemeinsame Kind lebt
zunächst beim Vater, überlegt es sich nach einer Weile anders und zieht zur Mutter.
Dieser Sinneswandel des Kindes mag zwar nachvollziehbar sein, kann den "verlassenen"
Elternteil aber teuer zu stehen kommen, wenn dieser zwischenzeitlich Klage auf Zahlung von
Unterhalt gegen den Ex-Partner erhoben hat.
Denn dann entfällt nach Ansicht des Oberlandesgerichts Rostock für den klagenden Elternteil
rückwirkend die Klagebefugnis. Dies habe zur Folge, dass der Prozess unabhängig von
inhaltlichen Argumenten abzuweisen sei. Zudem ginge auch die Bevollmächtigung verloren,
einen Anwalt hinsichtlich der Unterhaltsklage zu beauftragen. Der klagende Elternteil erhält
somit nicht nur keinen Unterhalt mehr, er muss darüber hinaus auch noch die Kosten für die
Klage und den Anwalt tragen.
Hinweis: Die für den Klagenden negative Kostenfolge kann im Regelfall dadurch vermieden
werden, dass dieser nach erfolgtem Umzug des Kindes den Rechtsstreit zeitnah für erledigt
erklärt. Dies zeigt wieder einmal, dass gerade in Unterhaltssachen eine anwaltliche Beratung ein
Muss ist.

Quelle: OLG Rostock, Beschl. v. 14.01.2012 - 10 UF
146/10

zum Thema: Familienrecht



Eingestellt am 05.05.2012 von M. Vogel
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