Vater im Ausland: Besonderheiten der Einkommensermittlung zur Unterhaltsberechnung

Für die Unterhaltsberechnung ist das Einkommen des Unterhaltspflichtigen zu ermitteln. Dieses
ist die maßgebliche Größe für die Höhe des zu zahlenden Unterhalts. Doch welche
Besonderheiten bestehen, wenn ein sogenannter Fall mit Auslandsberührung vorliegt?
Mit dieser Frage hat sich das Oberlandesgericht Oldenburg beschäftigt. Ein Vater war für seine
beiden minderjährigen Kinder unterhaltspflichtig. Er lebt und arbeitet in der Schweiz - die damit
verbundenen Besonderheiten berücksichtigte das Gericht wie folgt.
Der Vater machte geltend, dass von seinem Einkommen diverse Kosten abzuziehen seien, bevor
aus dem verbleibenden Betrag der Unterhalt berechnet werden könne. Dabei nahm er im
Einzelnen Abzüge vor, die in der Schweiz bei der Unterhaltsbestimmung üblich sind. Das
Gericht folgte dem nicht. Es zog allein die Beträge ab, die in Deutschland zum Abzug zugelassen
sind. Das waren im konkreten Fall Kosten der Krankenversicherung, Kosten einer zusätzlichen
Altersvorsorge und Zahlungen für eheliche Schulden.
Jedoch war zudem die unterschiedliche Kaufkraft zu berücksichtigen. Der Franken ist zwar stark,
andererseits ist das Leben in der Schweiz teurer als in Deutschland. Dass der Vater mehr verdient
als in Deutschland, ist zwar zugunsten der Kinder beachtlich. Andererseits muss aber auch
zugunsten des Vaters berücksichtigt werden, dass er für die Dinge des täglichen Lebens in der
Schweiz mehr bezahlen muss als in Deutschland. Der Senat entschied sich, diesen Unterschied
unter Zugrundelegung der "vergleichenden Preisniveaus des Endverbrauchs der privaten
Haushalte einschließlich indirekter Steuern" auszugleichen.

Hinweis: In der Praxis üblicher ist es, zunächst die ausländische Währung anhand des
Euroreferenzkurses umzurechnen, um sodann die Kaufkraftdifferenz entweder anhand der
Ländergruppeneinteilung der Finanzverwaltung oder anhand der vom Statistischen Bundesamt
veröffentlichten Teuerungsziffern vorzunehmen.

Quelle: OLG Oldenburg, Beschl. v. 19.10.2012 - 11 UF 55/12

zum Thema: Familienrecht/ Unterhalt/Ausland



Eingestellt am 31.03.2013 von M. Vogel
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