Verwirkung von Trennungsunterhalt

Gesetzliche Grundlage von Trennungsunterhalt ist § 1361 BGB.

Auszug § 1361 BGB:

"(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen die nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen....

(2) Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann nur darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann....

(3) Die Vorschrift des § 1579 Nummer 2 - 8 BGB über die Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit ist entsprechend anzuwenden."...

Das Oberlandesgericht Bamberg hatte über einen Fall zu entscheiden, wo der bereits berentete Ehemann von seiner noch berufstätigen Ehefrau nach über zehnjähriger Trennung Trennungsunterhalt verlangte. Das genaue Einkommen des Ehemannes und die Frage, ob und seit wann er gegebenenfalls in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt, waren streitig. Das Oberlandesgericht Bamberg hat diese Fragen offen gelassen und entschieden, dass der Unterhalt nach zehnjähriger Trennung gemäß § 1579 Nummer 8 jedenfalls verwirkt sei. Das Gericht führt auszugsweise folgendes aus:

" Letztlich kommt es aber darauf nicht mehr an, da das AG mit zutreffender Begründung einen Unterhaltsausschluss wegen Verwirkung gem. § 1361 Abs. 3 BGB iVm § 1579 Nr. 8 BGB angenommen. Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Bet. leben diese jedenfalls seit dem Jahr 2003 dauernd getrennt. Damit liegt eine Trennungszeit von über 10 Jahren vor. Bei langjähriger Trennung, die über einen Zeitraum von 10 Jahre dauert, ist ein Trennungsunterhaltsanspruch unter dem Gesichtspunkt des § 1579 Nr. 8 BGB verwirkt (vgl. OLG Frankfurt a.M., FPR 2004, = FamRZ 2004, ). Insoweit hat das AG auch mit zutreffenden Erwägungen im Hinblick auf die auf Grund der langen Zeitdauer fehlende eheliche Solidarität einen eventuellen Unterhaltsanspruch des Ast. als verwirkt angesehen. Insoweit kommt es auch auf die weiteren Verwirkungsgründe, insbesondere die Frage einer ehelichen Lebensgemeinschaft, die vom Ast. auch weiterhin in der Stellungnahme vom 29.4.2014 bestritten wird, nicht mehr an. Einer Beweisaufnahme bedarf es insoweit nicht. Auch die vom Ast. vorgebrachten Verhaltensweisen der Ag., die in der Vergangenheit zu einer wirtschaftlichen Schädigung auf seiner Seite geführt hätten, stehen der Verwirkung nicht entgegen, da diese alleine auf der langen Trennungsdauer der Ehegatten und der dadurch fehlenden weiteren wirtschaftlichen Verflechtung beruht. Dass die Ag. den Ast. ohne dessen Wissen im September 2000 bei der Gemeinde C. abmeldete ist ebenfalls für die Verwirkung ohne Bedeutung, da die Bet. nach übereinstimmenden Vortrag jedenfalls seit dem Jahr 2003 dauernd getrennt leben. "

Hinweis: eine langjährige Trennungszeit kann unter Umständen für einen Ehegatten günstig, mit den anderen ungünstig sein. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den Trennungsunterhalt und den nachehelichen Unterhalt als auch für den Versorgungsausgleich desjenigen, der höhere Anwartschaften erworben hat. Je nach den Umständen des Einzelfalls sollte rechtzeitig anwaltlicher Rat zu der Frage eingeholt werden, ob eine schnelle Scheidung oder ein weiteres abwarten günstig oder ungünstig ist.

Quelle: OLG Bamberg, Beschluß vom 13.05.2014 - / UF 361/13

Fundstelle: NZFam 2014, 1095

zum Thema: Familienrecht / Trennungsunterhalt / Verwirkung / Rechtsanwalt Schwerin



Eingestellt am 17.01.2015 von M. Vogel
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