Wesentlichkeitsgrenze bei Zugewinngemeinschaft: Vorbehalt des Wohnrechts wird bei Grundstücksverkauf auf Gesamtwert angerechnet

Wenn ein Ehegatte, der im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet ist,
über sein Vermögen im Ganzen verfügen will, ist dies nicht ohne weiteres möglich. Sein
Ehegatte muss einer solchen Handlung zustimmen. Die Verfügung über einen einzigen
Vermögensgegenstand ist dann als eine Verfügung über das Vermögen im Ganzen anzusehen,
wenn dieser Gegenstand das wesentliche Vermögen darstellt. Wann aber ist diese
Wesentlichkeitsgrenze erreicht?
Ein Ehegatte besitzt beispielsweise ein Vermögen von 300.000 EUR, das zu 250.000 EUR aus
einer Immobilie besteht. Dann will er die Immobilie veräußern. Dieser einzelne Gegenstand wäre
bei einem kleineren Vermögen (wie hier) als ein Vermögen im Ganzen anzusehen, sollte dieser
Gegenstand mindestens 85 % des Gesamtvermögens ausmachen. In diesem Fall jedoch wäre die
Veräußerung nicht zustimmungspflichtig, da sich 85 % auf 255.000 EUR beliefen. Die
Immobilie wäre also somit weniger wert als die Bemessungsgrenze.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte nun aber einen Fall zu entscheiden, in dem ein Grundstück
veräußert wurde, das in seinem Wert mehr als 85 % des Gesamtvermögens ausmachte. Die
veräußernde Frau behielt sich dabei ein lebenslanges Wohnrecht am Objekt vor. Nach Abzug
dieses Wohnrechtswerts vom Betrag des Objektwerts belief sich der Saldo letztendlich doch auf
weniger als 85 % des Werts des Gesamtvermögens.
Dass die Immobilie nicht unbelastet, sondern nur im Wert um das Wohnrecht der Frau reduziert
übertragen wurde, ist bei der Berechnung zu beachten, so der BGH. Damit konnte die
Veräußerung ohne Zustimmung des anderen Ehegatten erfolgen.

Das bedeutet: Hat eine Immobilie einen Wert von 260.000 EUR und das sonstige Vermögen
einen Wert von 40.000 EUR, kann die Immobilie nur mit Zustimmung des anderen Ehegatten
veräußert werden, da der Wert der Immobilie knapp 87 % des Gesamtvermögens ausmacht.
Behält sich aber der Veräußernde ein Wohnrecht vor, das einen Wert von 40.000 EUR hat, wird
dies behandelt, als wenn er nur 220.000 EUR überträgt - nunmehr also nur noch gut 73 % des
Vermögens. Damit ist der zustimmungspflichtige Prozentsatz nicht erreicht, es kann also ohne
die Zustimmung des anderen Ehegatten eine Veräußerung erfolgen.

Quelle: BGH, Urt. v. 16.01.2013 - XII ZR 141/10

zum Thema: Familienrecht/ Zugewinnausgleich



Eingestellt am 04.07.2013 von M. Vogel
Trackback

Kommentar hinzufügen:

Ihr Kommentar wird nach Überprüfung veröffentlicht.
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.
Ihr Name:
Ihr Kommentar:
Registrieren: E-Mail Benachrichtigung bei neuen Kommentaren.
Registrierte Nutzer können Benachrichtigungen per Email
anfordern, unseren Newsletter abonnieren und weitere
Informationen erhalten.
Spamschutz: Bitte geben Sie die Zeichen auf dem Bild ein.
Neu laden

Wie viele Zeichen befinden sich im Bild?


Bewertung: 1,0 bei 2 Bewertungen.
Wie hilfreich fanden Sie diese Informationen?
(1=wenig hilfreich, 5=sehr hilfreich)