Zuweisung der Ehewohnung während der Trennungsphase

Während der Trennungsphase kann es für die Ehepartner - gegebenenfalls mit Kindern - unerträglich sein, noch die gemeinsame Ehewohnung zu bewohnen.Mit einem solchen Fall hatte sich das Oberlandesgericht Stuttgart zu befassen. Die Ehefrau begehrte nach der Trennung die Ehewohnung für sich und die gemeinsamen Kinder. Sie hatte vorgetragen, dass sie von ihrem Ehemann verbal bedroht werde und sich nachts in einem Zimmer einschließen und die Tür mit Möbeln verbarrikadieren müsse, wohingegen der Ehemann vor allem nachts versuche, sie durch Lärm vom Schlaf abzuhalten. Das Oberlandesgericht hat die amtsgerichtliche Entscheidung bestätigt und der Ehefrau die Wohnung zugewiesen.

Die gesetzliche Formulierung des § 1361 B BGB, die gegebenenfalls neben § 2 Gewaltschutzgesetz Anwendung findet, ist äußerst schwammig:

§ 1361b Ehewohnung bei Getrenntleben
(1) 1Leben die Ehegatten voneinander getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben, so kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. 2Eine unbillige Härte kann auch dann gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist. 3Steht einem Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zu, auf dem sich die Ehewohnung befindet, so ist dies besonders zu berücksichtigen; Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht und das dingliche Wohnrecht.
(2) 1Hat der Ehegatte, gegen den sich der Antrag richtet, den anderen Ehegatten widerrechtlich und vorsätzlich am Körper, der Gesundheit oder der Freiheit verletzt oder mit einer solchen Verletzung oder der Verletzung des Lebens widerrechtlich gedroht, ist in der Regel die gesamte Wohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen. 2Der Anspruch auf Wohnungsüberlassung ist nur dann ausgeschlossen, wenn keine weiteren Verletzungen und widerrechtlichen Drohungen zu besorgen sind, es sei denn, dass dem verletzten Ehegatten das weitere Zusammenleben mit dem anderen wegen der Schwere der Tat nicht zuzumuten ist.

Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:

" Gemäß § 1361 b Abs. S. 1 BGB kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere Ehegatte die Ehewohnung zur alleinigen Benutzung überlässt, wenn die Ehegatten voneinander getrennt leben oder einer von ihnen getrennt leben will, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden.
Eine unbillige Härte kann gemäß § 1361 b Abs. S. 2 BGB auch dann gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist. Sofern das Kindeswohl durch eine auf dem Verhalten der Eltern beruhende unerträgliche Wohnsituation beeinträchtigt wird, die häusliche Atmosphäre nachhaltig gestört ist und dies zu erheblichen Belastungen der Kinder führt oder diese unter den erheblichen Auseinandersetzungen der Eltern über das normale Maß hinaus leiden, ist die Wohnung dem Elternteil zuzuweisen, der die Kinder vorzugsweise betreut ....
Erleben Kinder schwere dauerhafte Spannungen zwischen den Erwachsenen und die Störung der häuslichen Atmosphäre durch Streitigkeiten und rücksichtslosen Umgang miteinander, kann dies zu erheblichen Belastungen eines Kindes führen. Haben die Belange des Kindes somit bei einer Billigkeitsabwägung Vorrang, kommt es grundsätzlich nicht mehr darauf an, welcher Ehegatte die dem Kindeswohl schädliche Situation verursacht hat ....
Voraussetzung für eine Zuweisung der Ehewohnung gemäß § 1361 b BGB ist immer, dass es zwischen den Eheleuten Auseinandersetzungen gibt, die über das hinausgehen, was zwischen Ehegatten, die sich getrennt haben, häufig stattfindet. Offene Auseinandersetzungen zwischen den Parteien verbaler oder gar körperlicher Art sind hierbei nicht unbedingt erforderlich. Denn gesundheitliche oder seelische Störungen bei Kindern können nicht nur durch verbale oder tätliche Auseinandersetzungen, sondern auch durch eine spannungsgeladene Atmosphäre, die auch ein erträgliches Nebeneinander der in Trennung lebenden Eltern unter einem Dach nicht mehr möglich macht, ausgelöst werden (OLG Brandenburg, FamRZ 2011, ; OLG Hamm, Beschluss vom 25.09.2013, - juris).
Dass der Antragsgegner psychische Gewalt gegen seine Familie ausübe und dass er die Antragstellerin bedrohe, wurde von ihm bestritten. "

Hinweis: Für die Zuweisung der Ehewohnung sind übliche Spannungen zwischen getrennt lebenden Eheleuten nicht erforderlich. Diese müssen deutlich über das hinausgehen,was ansonsten zwischen getrennt lebenden Ehegatten passiert.

Quelle: OLG Stuttgart Beschluss vom 16.12.2014 - 17 UF 142/14

Fundstelle: BeckRS 2015, 00621

zum Thema: Familienrecht /Trennung / Wohnungszuweisung/ Rechtsanwalt / Fachanwalt / Familienrecht / Schwerin



Eingestellt am 28.04.2015 von M. Vogel
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