Zuwendungen an Kind und Schwiegerkind:

Der Bundesgerichtshof hatte mit seiner Entscheidung vom 03.02.2010 XII ZR 189/06 die Rückforderung von Zuwendungen an Schwiegerkinder vereinfacht und diese als Schenkung angesehen, wobei mit der Ehescheidung der mit der Schenkung verfolgte Zweck - die Fortdauer der Ehe - nicht mehr erreicht wird und das Geschenk unter bestimmten Voraussetzungen zurückgefordert werden kann ( siehe Stichwort " Schwiegereltern ).

Um diese rechtliche Auseinandersetzung zu verhindern, sollte bereits vor der Schenkung eine klare notarielle Vereinbarung geschlossen werden.

Schenken die Eltern Geld, um Kind und Schwiegerkind den Erwerb eines Einfamilienhauses zu ermöglichen, sollte eine direkte Zuwendung an das Schwiegerkind vermieden werden. Am einfachsten gestaltet man bereits den Kaufvertrag so, dass das eigene Kind so viel mehr an dem Miteigentumsanteil erwirkt, wie es Geld von den Eltern geschenkt bekommt.

Beispiel:
Kind und Schwiegerkind beabsichtigen den Erwerb eines Einfamilienhauses im Wert von 300.000,00 €. Die Eltern wollen 100.000,00 € beisteuern, die restlichen 200.000,00 € sollen finanziert werden durch ein von Kind und Schwiegerkind aufzunehmendes Darlehen.

Bereits der Kaufvertrag sollte so gestaltet werden, dass das eigene Kind 2/3 Miteigentum erwirbt, das Schwiegerkind nur 1/3. Auch andere Gestaltungen sind denkbar.

Hinweis:

Um eine ganz individuelle und auf Ihren Fall bezogene Lösung zu finden, bedarf es eingehender anwaltlicher Beratung durch einen Fachanwalt für Familienrecht.



Eingestellt am 12.12.2013 von M. Vogel
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