Arbeitsunfall auch bei Sturz unter Alkohol

Der Fall:
Der Kläger war Betriebsrat bei einem Unternehmen in der Region Stuttgart. Im April 2010 fand eine 3- tägige Betriebsräte-Versammlung in einem Hotel statt. Am ersten Abend dauerte die Versammlung bis 19.30 Uhr mit anschließendem geselligen Beisammensein. Es wurde Alkohol getrunken und nach Angaben des Klägers auch über Dienstliches geredet.
Auf dem Rückweg von der Versammlung in sein Hotelzimmer stürzte der Kläger im Treppenhaus des Tagungshotels. Dabei wies er einen Blutalkoholspiegel von 1,99 Promille auf. Er erlitt bei dem Sturz Kopf- und Lungenverletzungen und musste bewusstlos in die Notaufnahme verbracht werden. Im Anschluss an den Sturz war er längere Zeit arbeitsunfähig.
Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Dagegen erhob der Betroffene Klage.

Das Sozialgericht Heilbronn verpflichtete die Beklagte Berufsgenossenschaft, den Sturz auf der Treppe als Arbeitsunfall anzuerkennen, denn beim geselligen Zusammensein sei auch Dienstliches besprochen worden und der Unfall habe sich auf dem Rückweg zum Hotelzimmer ereignet.
Der „Arbeitsweg“ sei auch dann unfallversichert, wenn der Kläger im Hotel nach der tatsächlichen Versammlung nur private Gespräche geführt hätte, denn bei beruflichen Tagungen sei regelmäßig eine klare Trennung zwischen privaten und betrieblichen Belangen, wenn überhaupt, nur schwer möglich.
Auch die Alkoholisierung lässt den Versicherungsschutz nach Auffassung des Gerichts nicht entfallen. Bei Fußgängern gibt es keine Promillegrenze. Anhaltspunkte für alkoholbedingte Ausfallerscheinungen haben nicht vorgelegen bzw. konnte von der Berufsgenossenschaft nicht ermittelt werden. Es ist daher nicht nachgewiesen, dass der Unfall auf der Treppe wesentlich auf die Alkoholisierung zurückzuführen ist.
SG Heilbronn vom 07.07.2014, AZ S 6 U 1404/13
beck-aktuell-Redaktion, Verlag C.H.Beck, 07.07.2014



Eingestellt am 10.07.2014 von D. Köhn-Huck
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