Auszahlung bei Abschluss eines Mobilfunkvertrages kein berücksichtigungsfähiges Einkommen

Der Fall: Eine hilfebedürftige Frau, die Leistungen nach dem SGB II bezog, schloss mit einem Mobilfunkunternehmen mehrere Mobilfunkverträge mit einer Laufzeit von 2 Jahren ab. Die monatlichen Grundgebühren betrugen im 1. Jahr 14,95 €, im 2. Jahr 10,25 €. Aufgrund eines “ cash-statt Handy-Geschäfts“ erhielt die Hilfebedürftige statt der subventionierten Handys eine Sofortauszahlung in Höhe von 1200 €.

Das Jobcenter erfuhr dies, berücksichtigte diese Zahlung als Einkommen, da es sich nach Auffassung des Jobcenters um eine Provision handele, und reduzierte für ein halbes Jahr den Grundsicherungsbetrag um jeweils 200 €.

Gegen den entsprechenden Bescheid legte die Hilfebedürftige Widerspruch ein. Dieser wurde zurückgewiesen, sodass sie Klage vor dem Sozialgericht erhob.

Die Klägerin wandte ein, dass sie die 1200 € mit der monatlichen Grundgebühr zurückzahle und ihr das Geld daher nicht zur Verfügung stehe. Sie wandte darüber hinaus ein, dass das Geld für Fahrstunden ihres Ehemannes, ebenfalls Leistungsempfänger, verwendet worden sei, um seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern.

Das Sozialgericht gab der Klägerin Recht.

Es führte aus, dass das von der Klägerin getätigte Geschäft eine Kombination aus einem Abzahlungsgeschäft bezüglich der Option auf den verbilligten Kauf von Mobiltelefonen bei Abschluss von Mobilfunkverträgen in Verbindung mit einer Ersetzung dieser Handy-Kaufoption gegen die sofortige Auszahlung von Geld handele. Würde man diese beiden verbundenen Rechtsgeschäfte aufspalten, hätte die Klägerin zunächst 4 verbilligte Mobiltelefone auf Raten erworben und diese Geräte sodann bei dem Anbieter in Geld umgesetzt. Dies sei gleich zu setzen damit, einen Vermögensgegenstand “ zu Geld zu machen“. Dabei handele es sich lediglich dann um Einkommen, wenn ein Mehrerlös erzielt werde und sich die wirtschaftliche Situation vor dem Verkauf anders dargestellt hätte als nach dem Verkauf. Vorliegend sei ein Vermögenszuwachs jedoch nicht festzustellen.

Das Jobcenter legte gegen das Urteil des Sozialgerichts Berufung ein. Auch das Landessozialgericht Hessen teilte jedoch die Auffassung des Sozialgerichts und wies die Berufung zurück. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Quelle: Redaktion Beck-aktuell, Verlag C. H. Beck, 6. 20. Mai 2015
Landessozialgericht Hessen, Aktenzeichen L 6 AS 828/12
zu den Themen: anrechenbares Einkommen, Jobcenter, Mobilfunkvertrag, Vermögen, Auszahlung, Rechtsanwalt, Sozialrecht, Schwerin



Eingestellt am 05.06.2015 von D. Köhn-Huck
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