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Bei fehlender Wählbarkeit des Pflegedienstes kein Wohngruppenzuschlag
Das Sozialgericht Mainz hatte einen Fall zu entscheiden, in dem Pflegebedürftige in einer fremd organisierten, professionell eingerichteten Wohngruppe betreut wurden. Sämtliche in der Wohngruppe lebende Pflegebedürftige wurden auch von dem Träger des Pflegedienstes betreut, welcher auch Träger der Einrichtung war.
Aufgrund der engen Verknüpfung zwischen Pflegedienst und Einrichtung kam das Gericht zu der Überzeugung, dass eine freie Wählbarkeit des Pflegedienstes nicht gegeben sei und lehnte die Gewährung eines Wohngruppenzuschlag ab.
Rechtsfragen im Bezug auf den Wohngruppenzuschlag beschäftigen die Gerichte vom Sozialgericht bis zum Bundessozialgericht. Es gibt viele unterschiedliche Fallgestaltungen, dabei kommt es jeweils auf den Einzelfall an. Tatsache ist, dass ein Wohngruppenzuschlag nicht gezahlt werden kann, wenn die Unterbringung in einer bestimmten Wohngruppe davon abhängt, auch den Pflegedienst des Trägers der Einrichtung zu beschäftigen.
Quelle: beck - aktuell - Redaktion, Verlag C. H. Beck, 29 der April 2015
Urteil des Sozialgerichts Mainz Aktenzeichen S 7 P 14/14 (noch nicht rechtskräftig)
zu den Themen: Pflegebedürftigkeit, Wohngruppe, Wohngruppenzuschlag, Sozialrecht, Schwerin
Eingestellt am 13.06.2016 von D. Köhn-Huck
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