Bei fehlender Wählbarkeit des Pflegedienstes kein Wohngruppenzuschlag

Grundsätzlich haben Pflegebedürftige in betreuten Wohngruppen einen Anspruch auf einen Wohngruppenzuschlag nach Paragraf 38 A SGB XII. Voraussetzung ist, dass der Pflegedienst frei gewählt werden kann. Ist die freie Wählbarkeit des Pflegedienstes tatsächlich eingeschränkt, entfällt der Wohngruppenzuschlag.

Das Sozialgericht Mainz hatte einen Fall zu entscheiden, in dem Pflegebedürftige in einer fremd organisierten, professionell eingerichteten Wohngruppe betreut wurden. Sämtliche in der Wohngruppe lebende Pflegebedürftige wurden auch von dem Träger des Pflegedienstes betreut, welcher auch Träger der Einrichtung war.

Aufgrund der engen Verknüpfung zwischen Pflegedienst und Einrichtung kam das Gericht zu der Überzeugung, dass eine freie Wählbarkeit des Pflegedienstes nicht gegeben sei und lehnte die Gewährung eines Wohngruppenzuschlag ab.

Rechtsfragen im Bezug auf den Wohngruppenzuschlag beschäftigen die Gerichte vom Sozialgericht bis zum Bundessozialgericht. Es gibt viele unterschiedliche Fallgestaltungen, dabei kommt es jeweils auf den Einzelfall an. Tatsache ist, dass ein Wohngruppenzuschlag nicht gezahlt werden kann, wenn die Unterbringung in einer bestimmten Wohngruppe davon abhängt, auch den Pflegedienst des Trägers der Einrichtung zu beschäftigen.

Quelle: beck - aktuell - Redaktion, Verlag C. H. Beck, 29 der April 2015
Urteil des Sozialgerichts Mainz Aktenzeichen S 7 P 14/14 (noch nicht rechtskräftig)
zu den Themen: Pflegebedürftigkeit, Wohngruppe, Wohngruppenzuschlag, Sozialrecht, Schwerin



Eingestellt am 13.06.2016 von D. Köhn-Huck
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