Einseitige Kniegelenksarthrose kann Berufskrankheit sein

Der Fall: Ein Handwerker, ein Gas-und Wasserinstallateur, hat jahrelang einseitig kniend in der sogenannten Fechterstellung gearbeitet. Er hat die Anerkennung seiner einseitigen Kniegelenksarthrose als Berufskrankheit gemäß Nummer 2112 der Berufskrankheitenverordnung beantragt.

Im Rahmen des Antragsverfahrens wurde festgestellt, dass der Mann mehr als 13.000 Stunden kniebelastende Tätigkeiten mit einer Mindesteinwirkungsdauer von einer Stunde pro Schicht geleistet hat. Die arbeitstechnischen Voraussetzungen der Berufskrankheit 2112 lagen somit vor. Wegen seiner einseitig knienden Arbeitsposition entwickelte sich die beim Kläger diagnostizierte Kniegelenksarthrose lediglich einseitig. Wegen dieser Einseitigkeit bezweifelte die zuständige Berufsgenossenschaft BG Bau den Kausalzusammenhang zwischen der aus geübten Tätigkeit und der Krankheit und lehnte die Anerkennung der Berufskrankheit ab.

Gegen den ablehnenden Bescheid und den zurückweisenden Widerspruchsbescheid erhob der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Dortmund. Dieses stellte fest, dass der Kläger die einseitige Belastung mit dem überwiegenden Knien auf dem rechten Knie und Beugestellung im linken Knie zu Überzeugung des Gerichts nachgewiesen hat. Diese kniebelastende Arbeitshaltung habe auch die ausgeprägte Kniegelenkerkrankung des Klägers verursacht. Es sei hier von einem altersvorauseilenden Befund im rechten Kniegelenk auszugehen, der erst nach Aufgabe der Tätigkeit aufgrund der Beschwerden festgestellt worden sei. Auch stehenach Auffassung des Gerichts die einseitige arthrotische Entwicklung der Anerkennung als Berufskrankheit nicht entgegen. Beschwerden in beiden Knien im Sinne einer symmetrischen Verteilung seien auch nur bei einer symmetrischen Belastung der Knie, beispielsweise durch beidseitiges Knien, zu erwarten.

Ein beim Kläger vorliegendes Übergewicht sei darüber hinaus ebenfalls nicht als konkurrierende Ursache zu berücksichtigen. Die arbeitstechnischen Voraussetzungen der Berufskrankheit sind erfüllt, ein geeignetes Krankheitsbild vor. Daher war die Krankheit als Berufskrankheit anzuerkennen.

Quelle; Redaktion Beck-aktuell, Verlag C. H. Beck, 23. Juni 2015
Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 22.5.2015, Aktenzeichen S 18 113/10
zu den Themen: Berufskrankheit, Unfallversicherung, arbeitstechnischen Voraussetzungen, Kausalzusammenhang, konkurrierende Ursache, Rechtsanwalt Sozialrecht, Schwerin



Eingestellt am 17.07.2015 von D. Köhn-Huck
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