EuGH: Ausschluss von Hartz-IV Leistungen für arbeitssuchende EU-Ausländer rechtmäßig

Eine Rumänin ( die Klägerin ) und ihr in Deutschland geborener Sohn leben seit mehreren Jahren in Leipzig in der Wohnung der Schwester der Klägerin. Diese versorgt die beiden mit Naturalleistungen. Für ihren Sohn bezieht die Klägerin Kindergeld und Unterhaltsvorschuss.

Die Klägerin hat keinen Beruf erlernt und bisher weder in Rumänien oder in Deutschland einen Beruf ausgeübt bzw. die Ausübung einer Tätigkeit angestrebt.

Sie beantragte Leistungen nach dem SGB II, sog. Hartz IV-Leistungen. Ein erster Antrag wurde im September 2011 rechtskräftig abgelehnt.
Ein erneuter Antrag vom 25.01.2012wurde am 23.12.2012 ebenfalls abgelehnt.

Das Jobcenter berief sich auf § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II.

"§ 7 [1] Leistungsberechtigte
(1) 1Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die
1.das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.erwerbsfähig sind,
3.hilfebedürftig sind und
4.ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben
(erwerbsfähige Leistungsberechtigte). Ausgenommen sind
1.Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.Ausländerinnen und Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, und ihre Familienangehörigen. "

Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde zurückgewiesen und die Klägerin erhob Klage beim Sozialgericht Leipzig, mit der sie beantragte, ihr Leistungen nach dem SGB zwei für die Zeit ab dem 25.1.2012 zu gewähren .

Das Sozialgericht Leipzig ist der Auffassung, dass die Klägerin und ihr Sohn sowohl entsprechend §h 7 Abs. 1 Satz 2 Nummer 2 SGB II als auch entsprechend § 23 Abs. 3 SGB XII keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung hätten.

§ 23 Abs. 3 SGB XII führt Folgendes aus:
„ Ausländer, die eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen, oder deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt, sowie ihre Familienangehörigen haben keinen Anspruch auf Sozialhilfe. Sind sie zum Zweck einer Behandlung oder Linderung einer Krankheit eingereist, soll Hilfe bei Krankheit insoweit nur zur Behebung eines akut lebensbedrohlichen Zustandes oder für eine unaufschiebbare und unabweisbar gebotene Behandlung einer schweren oder ansteckenden Erkrankung geleistet werden.“

Allerdings hatte das Sozialgericht Leipzig Zweifel daran, ob diesen Regelungen unionsrechtliche Bestimmungen entgegenstehen. ( insbesondere Art. 4 der Verordnung Nr. 883/2004, der allgemeine Grundsatz der Nichtdiskriminierung aus Art. 18 AEUV und das allgemeine Aufenthaltsrecht aus Art. 20 AEUV).

Im Ergebnis vertrat das Gericht die Auffassung, dass die unionsrechtlichen Normen einer Regelung des Mitgliedsstaates, nach der nicht erwerbsfähige Staatsangehörige anderer Mitgliedsstaaten ganz oder teilweise vom Bezug besonderer beitragsunabhängiger Geldleistungen ausgeschlossen sind, während Staatsangehörige des betreffenden Mitgliedsstaates diese Leistungen erhalten , im vorliegenden Fall nicht entgegenstehen. Das Gericht hat insbesondere ausgeführt:

„Ein Mitgliedstaat muss daher gemäß Art. 7 der Richtlinie 2004/38 die Möglichkeit haben, nicht erwerbstätigen Unionsbürgern, die von ihrer Freizügigkeit allein mit dem Ziel Gebrauch machen, in den Genuss der Sozialhilfe eines anderen Mitgliedstaats zu kommen, obwohl sie nicht über ausreichende Existenzmittel für die Beanspruchung eines Aufenthaltsrechts verfügen, Sozialleistungen zu versagen.

Würde einem betroffenen Mitgliedstaat diese Möglichkeit genommen, hätte dies, wie der Generalanwalt in Nr. 106 seiner Schlussanträge festgestellt hat, zur Folge, dass Personen, die bei ihrer Ankunft im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats nicht über ausreichende Existenzmittel verfügen, um für ihren Lebensunterhalt aufzukommen, automatisch in den Genuss solcher Mittel kämen, und zwar durch die Gewährung einer besonderen beitragsunabhängigen Geldleistung, deren Ziel darin besteht, den Lebensunterhalt des Empfängers zu sichern.“

Fazit: Die Regelungen des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II und § 23 Abs. § SGB XII stehen im Einklang mit dem Willen auch des EU-Gesetzgebers, der zwar Freizügigkeit regeln, doch eine Überlastung der Sozialsysteme der Mitgliedsstaaten durch Personen, die nur aufgrund der Sozialleistungen kommen, vermeiden wollte. Durch den Ausschluss von Personen, die nur zur Suche einer Beschäftigung oder Inanspruchnahme von Sozialleistungen, wird die Funktionalität des Sozialsystems und das finanzielle Gleichgewicht gesichert. Die ist ein legitimes Ziel und daher nicht zu beanstanden.

Quelle: EuGH, Urteil vom 11.11.2014, AZ 333-13
Zum Thema: Hartz IV, SGB II, SGB XII, Freizügigkeit, Unionsrech

t


Eingestellt am 13.11.2014 von D. Köhn-Huck
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