Freie Wahl eines Fortbewegung mittels-Unfallversicherungsschutz trotz Wahl einer entfernter liegenden Bushaltestelle

Der Fall: der Kläger begab sich jeden Morgen auf seinem Arbeitsweg zu einer mehr als 1 km entfernt liegenden Bushaltestelle, obwohl sich in 290 m Entfernung zu seiner Wohnung eine Bushaltestelle befand. Er nutzte den Weg zu Bushaltestelle täglich auch für einen Spaziergang, da er sich aufgrund seiner Herzerkrankung ausreichend bewegen sollte.
Im Februar 2013 wurde er auf dem Weg zu Bushaltestelle auf einem Fußgängerüberweg von einem Auto erfasst und hierbei auf den anliegenden Gehweg geschleudert. Er erlitt mehrere erhebliche Verletzungen, brach sich unter anderem mehrfach den rechten Unterschenkel.

Er meldete den Unfall als Wegeunfall. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung ab, da der Kläger nicht die näher gelegene Bushaltestelle genutzt und somit nicht den unmittelbaren Weg zur Arbeit genommen habe, welcher ausschließlich versichert sei.

Gegen den entsprechenden Bescheid der Berufsgenossenschaft legte er Widerspruch ein, welche zurückgewiesen wurde. Er erhob Klage.
Das Sozialgericht Heilbronn sah die Angelegenheit anders als die Berufsgenossenschaft. Das Sozialgericht räumte ein, dass der Kläger zwar schneller die deutlich näher liegende Haltestelle hätte erreichen können, die Gesamtstrecke, die er von seinem Wohnort zur Arbeitsstätte zurückzulegen hatte aber ungefähr gleich war. Allerdings führte das Gericht aus, ein Versicherter könne sein Fortbewegungsmittel frei wählen und müsste nicht die schnellstmögliche Fortbewegungsart wählen, um Unfall versichert zu sein. Es kommt allein darauf an, ob der Versicherte, hier der Kläger, sich unmittelbar zum Ort seiner Beschäftigungsstelle begeben wollte. Dies ist vorliegend unstreitig gewesen. Das Sozialgericht Heilbronn gab der Klage statt, die Berufsgenossenschaft hatte den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen.

Quelle: Sozialgericht Heilbronn, Aktenzeichen S 1 3U 4001/11
Zum Thema: Unfallversicherung/ Berufsgenossenschaft / Wegeunfall / Arbeitsunfall/ unmittelbarer Arbeitsweg



Eingestellt am 30.10.2014 von D. Köhn-Huck
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