Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz auch bei Verlassen des Fahrzeuges um das Hoftor zu schließen

Der Fall: Ein angestellter Hausmeister wollte mit seinem PKW zur Arbeit fahren. Dieses war auf seinem Hof geparkt. Er öffnete das Hoftor, um den Hof zu verlassen. Nach dem Verlassen stieg er aus seinem Fahrzeug aus, um das Hoftor wieder zu verschließen. Infolge der eisglatten Fahrbahn rutschte er aus und zog sich eine schwere Schulterverletzung zu. Er beantragte, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Die Berufsgenossenschaft lehnte dies ab. Sie bezog sich darauf, dass der Versicherte den Weg zur Arbeit aus privaten Gründen unterbrochen habe. Es handele sich um eine nicht nur geringfügige Unterbrechung, da er das Hoftor nicht im Vorbeigehen oder nebenbei habe schließen können.

Der Beschäftigte legte gegen den Bescheid der Berufsgenossenschaft Widerspruch ein, welcher zurückgewiesen wurde. Er erhob Klage vor dem Sozialgericht.

Das Sozialgericht führte aus, die Wegeunfallversicherung sei gedacht, um Versicherte bei Unfällen zu schützen, die sie auf dem Hin - und Rückweg zur Arbeitsstelle erleiden, da diese Wege im Interesse des Betriebes in einer auf die versicherte Tätigkeit bezogene Handlungstendenz zurückgelegt würden. Dabei beginne der versicherte Weg mit dem Verlassen der Außentür des Wohngebäudes. Das Schließen des Hoftores steht mit dem Zurücklegen des Hinweges zur Arbeitsstelle in einem inneren Zusammenhang. Es handelt sich um eine ganz kurze und geringfügige Unterbrechung, die diesen Zusammenhang nicht beseitigt. Dabei sei es unerheblich, ob das Schließen des Hoftores aus eigenen wirtschaftlichen Interessen erfolge. Das Sozialgericht führte weiter aus, dass es sich um eine in den Hinweg zur Arbeit eingeschoben Verrichtung handelt.

Das Sozialgericht gab der Klage statt, es wurde Berufung eingelegt. Das Landessozialgericht Hessen bestätigte die Auffassung des Sozialgerichtes. Es führte weiter aus, dass der Weg zum Hoftor nur wenige Meter betrage und das Schließen des Hoftores mit Verlassen und Rückkehr zum Fahrzeug maximal 30 Sekunden dauere. Daher sei nicht von einer zeitlichen versicherungsschädlichen Zäsur auszugehen. Weiter sei nach Auffassung des Landessozialgerichts zu berücksichtigen, dass es sich dabei um den üblichen Ablauf des Arbeitsweges für den Kläger gehandelt hat.

Quelle: Redaktion Beck-aktuell, Verlag C. H. Beck, 27. April 2016
Urteil des LSG Hessen vom 2.2.2016, Aktenzeichen L 3 U 108/15
zu den Themen: Wegeunfall, Verlassen des Fahrzeuges, Unterbrechung des Arbeitsweges, Berufsgenossenschaft, Fachanwalt Sozialrecht, Schwerin



Eingestellt am 13.05.2016 von D. Köhn-Huck
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