Gleitsichtbrille als Sonderbedarf i.S.d. des SGB II

Das Sozialgericht Detmold hat in seiner Entscheidung vom 11.01.2011, AZ S 21 AS 926/10, entschieden, dass die Kosten der Beschaffung einer Gleitsichtbrille als unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger Mehrbedarf von dem zuständigen Grundsicherungsträger zu übernehmen ist. Ein derartiger Anspruch folgt für die Zeit vor dem 03.06.2010 unmittelbar aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010.

Im zu entscheidenden Fall litt der Betroffene an Diabetes mellitus. Das Gericht ging davon aus, dieser könne mit den pauschal erbrachten Leistungen seinen Lebensunterhalt nicht mehr sicherstellen, insbesondere die Kosten für die Anschaffung der aus gesundheitlichen Gründen erforderlichen Gleitsichtbrille nicht aufbringen bzw. die Kosten aus den Grundsicherungsleistungen ansparen.

Entsprechend der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hat das Sozialgericht dem Betroffenen den Anspruch zuerkannt, obwohl es sich um einen Einzelposten handelt, der nur einmal im Bewilligungszeitraum und nicht in jedem benötigt würde. Eine derartige Auslegung würde nach Auffassung des Gerichts der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht gerecht. Dieses hat beabsichtigt, den Gesetzgeber dazu zu veranlassen, sicherzustellen, dass in besonderen Härtefällen Menschen, die über die pauschalisierten Regelleistungen hinaus Bedarf haben, abzusichern.

SG Detmold, 11.01.2011, AZ S 21 AS 926/10



Eingestellt am 22.02.2011 von D. Köhn-Huck
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