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Haftung des Pflegeheims bei Verbrennungen
Die Dame musste länger als einen Monat im Krankenhaus behandelt werden, es waren auch Hauttransplantationen erforderlich. Die Krankenkasse forderte Ersatz der Behandlungskosten in Höhe von über 85.000 € vom Heimbetreiber.
Schließlich hat das Oberlandesgericht Schleswig entschieden, dass der Heimbetreiber zum Schadensersatz verpflichtet ist. Es stellt eine Pflichtverletzung des Heimpersonals dar, wenn heißer Tee in Kannen in einem Raum mit Heimbewohnern, auch Demenzkranken, gelassen wird. Selbst wenn die Dame aufgrund Ihrer Behinderung nicht dazu in der Lage war, selbst den Tee zu erreichen oder einzugießen, sei es für das Heimpersonal vorhersehbar gewesen, dass ein anderer Heimbewohner der Dame Tee eingießen würde, der durch sie selbst beim Abesetzen, Trinken oder aber durch den Dritten bereits beim Eingießen verschüttet werden könnte. Bekanntlich sei der heiße Tee auch geeignet gewesen, die Verbennungen herbeizuführen.
Das OLG sah weiterhin eine Verletzung der Obhutspflicht. Der Schaden sei bereits durch das einfache Entfernen der Kannen aus dem Aufenthaltsraumvermeidbar gewesen. Zur Vermeidung sei daher nicht einmal der Aufenthalt von Personal im Aufenthaltsraum oder anderer finanzieller Aufwand erforderlich gewesen.
OLG Schleswig vom 31.05.2013, AZ 4 U 85/12
Eingestellt am 08.07.2013 von D. Köhn-Huck
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