Keine Auskunftspflicht des Partners eines Leistungsberechtigten gegenüber Jobcenter

Der Fall: Der Kläger lebte mit seiner Lebensgefährtin zusammen. Das Jobcenter ging von einer Bedarfsgemeinschaft aus und forderte den Kläger mehrfach schriftlich auf, zuletzt durch Bescheid, Einkommensnachweise sowie mehrere ausgefüllte Formblätter einzureichen. Der Kläger weigerte sich unter Hinweis darauf, dass sich diese Blätter an Anspruchsteller richten würden, er selber jedoch keinen Anspruch gegenüber dem Jobcenter geltend mache.
Gegen den Bescheid des Jobcenters legte er Widerspruch ein, welcher zurückgewiesen wurde.

Gegen den Widerspruchsbescheid erhob er Klage vor dem Sozialgericht Gießen. Das Sozialgericht Gießen gab der Klage statt. Das Gericht war der Auffassung, dass die übermittelten Formblätter sich ausschließlich an Personen richten, die selbst Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II beantragt haben. Vorliegend sei der Kläger eben nicht Antragsteller und begehre keinerlei Leistung vom Jobcenter, daher sei er auch nicht zur Mitwirkung verpflichtet. Das Jobcenter könne ihn nach Auffassung des Gerichts auch nicht eigenständig zum Antragsteller machen, selbst wenn er Inhaber eines Anspruchs wäre.

Der Aufforderung, die Unterlagen auszufüllen und einzureichen fehlte nach Auffassung des Gerichts die Rechtsgrundlage.

Sozialgericht Gießen, Urteil vom 23.2.2016, AZ S 22 AS 1015/14
Quelle: Redaktion Beck- aktuell, Verlag C. H. Beck, 15. April 2016
zu den Themen: Bedarfsgemeinschaft, Auskunftspflicht, Sozialrecht, Schwerin



Eingestellt am 29.04.2016 von D. Köhn-Huck
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