Keine Grundsicherung im Alter bei schnellem Vermögensverbrauch

Der Fall: Die Klägerin hatte während der bestehenden Ehe zusammen mit ihrem Mann ein Reformhaus betrieben. Die Altersvorsorge erfolgte privat, Rentenanwartschaften für eine gesetzliche Rente bestanden in Höhe von ca. 250 €.

Das Ehepaar trennte sich. Die Klägerin verzichtete auf Trennungsunterhalt und lebte von ihrem Ersparten. Das Ersparte betrug Anfang 2006 ca. 100.000 €. Die Klägerin entnahm monatlich mindestens 2.200 € und das Vermögen war Ende 2009 aufgebraucht.

Die Klägerin beantragte daraufhin Grundsicherung im Alter, da sie mit der bestehenden Rente den Lebensunterhalt nicht decken konnte. Der Antrag wurde durch das zuständige Sozialamt abgelehnt. Die Ablehnung wurde damit begründet, dass die Klägerin die Hilfebedürftigkeit vorsätzlich, mindestens aber grob fahrlässig selbst herbeigeführt hat. Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sei daher ausgeschlossen.

Der Widerspruch wurde abgewiesen.

Die Klägerin erhob Klage vor dem Sozialgericht. Das SG wies die Klage mit der gleichen Argumentation wie das Sozialamt ab. Daraufhin legte die Klägerin Berufung ein.

Das Landessozialgericht schloss sich der Auffassung des Sozialgerichts und des Sozialamtes an.

Angesichts der schwindenden Rücklagen wäre die Klägerin verpflichtet gewesen, den Lebensstandard anzupassen. Die Klägerin als ehemalige Unternehmerin hätte erkennen können und müssen, dass die Aufrechterhaltung des Lebensstandards zu einem Verbrauch des Vermögens innerhalb eines kurzen Zeitraums und zur Sozialhilfebedürftigkeit führen musste. Durch ihr Verhalten hat sich die Klägerin sozialwidrig verhalten.

Allerdings erhält die Klägerin statt der Grundsicherungsleistungen nun Hilfe zum Lebensunterhalt. Diese Leistungen sind allerdings zurück zu zahlen, weil die Anspruchsvoraussetzungen vorsätzlich bzw. grob fahrlässig herbeigeführt wurden. Die Rückzahlungsverpflichtung geht nach dem Tod auf die Erben über.

Quelle: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.10.2014, AZ L 2 SO 2489/14
Zum Thema. Sozialhilfe, Grundsicherung, Altersvorsorge, Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Fachanwalt Sozialrecht, Schwerin



Eingestellt am 17.02.2015 von D. Köhn-Huck
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