Keine Kostenübernahme der MPU nach Entzug des Führerscheines durch Jobcenter

Der Fall: Einem Hartz-IV-Empfänger wurde wegen einer Trunkenheitsfahrt mit 1,52 Promille der Führerschein entzogen. Die Kosten für die Wiedererteilung einschließlich einer MPU und der hierzu benötigten Vorbereitungskurse sollten sich nach einer Schätzung auf ca. 2400 € belaufen. Er beantragte die Übernahme der Kosten durch das Jobcenter, hilfsweise auch darlehensweise.

Der Antrag wurde durch das Jobcenter des Landkreises Heilbronn abgelehnt. Dagegen legte der der Betroffene Widerspruch ein und beantragte beim Sozialgericht Heilbronn, das Jobcenter im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zur Übernahme der Kosten, hilfsweise darlehensweise, zu verurteilen.

Er begründete seinen Antrag damit, dass er seinen Führerschein zu Unrecht verloren habe, das Amtsgericht habe ein Fehlurteil gefasst, denn er habe den Alkohol nur aufgrund von" Unwohlsein" und "Schmerzen" getrunken.

Er sei dringend auf seine Fahrerlaubnis angewiesen, da er wegen einer Erkrankung täglich mit einem eigenen PKW zu einer ambulanten Reha-Maßnahme fahren müsse, da ihm das Nutzen öffentlicher Verkehrsmittel auch aufgrund eines langen Fußweges nicht zumutbar sei. Bei Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel wäre er darüber hinaus von 6.30 Uhr bis 18.30 Uhr unterwegs, um zur ambulanten Kur zu gelangen. Er machte weiter geltend, sich nach eigenen Angaben auch um seine Kinder und deren außerschulische Aktivitäten sowie Einkäufe kümmern zu müssen, dazu sei er auf ein Kraftfahrzeug angewiesen.

Das Sozialgericht lehnte den Antrag ab. Es berief sich darauf, die Regelleistung solle zwar das Existenzminimum gewährleisten, Folgekosten von so genanntem sozialschädlichem Verhalten seien davon jedoch nicht umfasst.
Ein unabweisbarer, vom Hartz- IV - Regelsatz umfasster Bedarf lag nach Auffassung des Sozialgerichts nicht vor. Es sei nicht Aufgabe des Jobcenters, für die Folgen strafrechtlichen Verhaltens aufzukommen.

Das Gericht wies darüber hinaus darauf hin, der Betroffene habe nicht vorgetragen, dass er den Führerschein benötige, um einen Job zu finden und seine Hilfebedürftigkeit beseitigen. Darüber hinaus seien die Erfolgsaussichten einer MPU nicht vorhersehbar. Unter Bezugnahme auf die Reha - Maßnahme hielt es das Sozialgericht nicht für unzumutbar, hier eine stationäre Maßnahme durchzuführen. Auch im übrigen führten die Darlegungen nicht zu einem Sonderbedarf, da sich der gesamte Tagesablauf nicht von dem anderer Pendler und Familien unterscheidet, die den Alltag ohne Kraftfahrzeug bewältigen könnten.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 25. September 2014
Sozialgericht Heilbronn, Beschluss vom 25.9.2014, Aktenzeichen S 10 AS 2226/14 ER, noch nicht rechtskräftig

Zum Thema: MPU, Kosternübernahme Führerschein, Jobcenter, Fachanwalt Sozialrecht Schwerin



Eingestellt am 02.10.2014 von D. Köhn-Huck
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