Keine Perücke auf Kosten der Krankenkasse für Männer mit typischem Kopfhaarverlust

Das Bundessozialgericht hatte einen Fall zu entscheiden, in dem die Krankenkasse den Antrag eines deutlich über 70-jährigen Mannes abgelehnt hatte, ihn auf Kosten der Krankenkasse mit einer Perücke zu versorgen.

Das Bundessozialgericht stellte fest, dass der alleinige Verlust des Kopfhaares bei einem Mann nicht als Krankheit zu werten sei. Da die überwiegende Anzahl der Männer im Laufe ihres Lebens das Kopfhaar ganz oder teilweise verliere, käme es dadurch nicht zu einer Stigmatisierung. Es sei zudem nicht maßgeblich, ob der Betroffene den Haarverlust als subjektiv entstellend betrachtet.

Bei Frauen dagegen sei ein Verlust des Kopfhaares im Laufe des Lebens keinesfalls typisch. Eine Frau ohne Kopfhaar falle nach Auffassung des Bundessozialgerichts besonders auf, da dies ein von der Norm besonders abweichender Zustand sei, der unter anderem entstellend wirke und Krankheitswert haben könne. Daher könne es bei Frauen Aufgabe der Krankenversicherung sein, die Versorgung mit einer Perücke zu gewährleisten.

Das Bundessozialgericht stellte jedoch heraus, dass ein atypischer Haarverlust, der auch die Brauen, die Wimpern und den Bartwuchs umfasse, bei einem jungen Mann eine Krankheit darstellen könne. Ein derartiger Haarverlust könne zudem eine entstellende Wirkung haben, die Krankheitswert besitze. In derartigen Fällen komme daher auch die Versorgung mit einer Perücke durch die Krankenkasse in Betracht.

Bundessozialgericht, AZ B 3 KR 3/14 R
Quelle: beck-aktuell-Redaktion, Verlag C.H.Beck, 22.04.1015
Zum Thema: Kostenübernahme Krankenkasse, Krankheitswert, Perücke, Fachanwalt Sozialrecht, Schwerin



Eingestellt am 24.04.2015 von D. Köhn-Huck
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