Keine Sperre Arbeitslosengeld bei Wechsel in befristetes Arbeitsverhältnis

Der Fall:

Ein Maurer war bei einem ca. 50 km von seinem Heimatort entfernten Arbeitgeber beschäftigt. Er kündigte das Arbeitsverhältnis zugunsten einer Beschäftigung nahe seines Wohnortes. Das Arbeitsverhältnis war von Anfang an auf 2 Monate befristet und wurde nicht verlängert. Der Maurer beantragte Arbeitslosengeld 1. Die Bundesagentur für Arbeit stellte den Eintritt einer Sperrzeit für 12 Wochen fest, da er durch die Aufgabe seines unbefristeten Arbeitsverhältnisses zugunsten eines von vornherein befristeten Arbeitsverhältnisses seine Arbeitslosigkeit selbst verschuldet habe.

Gegen den Bescheid legte der Maurer Widerspruch ein, welcher zurückgewiesen wurde. Er erhob Klage vor dem Sozialgericht Speyer.

Er begründete die Aufgabe seines unbefristeten Arbeitsverhältnisses damit, dass sein ehemaliger Arbeitgeber nur unregelmäßig gezahlt habe. Zudem habe er durch die Aufnahme des befristeten Arbeitsverhältnisses erhebliche Fahrkosten gespart und somit rein netto ein höheres Arbeitsentgelt erzielt. Darüber hinaus war der Stundenlohn höher, da sein ehemaliger Arbeitgeber nicht nach Tarif gezahlt habe.

Das Sozialgericht Speyer gab der Klage statt. Die Bundesagentur für Arbeit hat zu Unrecht den Eintritt einer Sperrzeit festgestellt. Aus den genannten Gründen hatte der Kläger ein berechtigtes Interesse daran, seinen Arbeitsplatz zu wechseln. Bei der Prüfung, ob ein Sperrzeittatbestand vorliege, komme es auf den Einzelfall an und darauf, ob unter Abwägung der Interessen des Klägers mit denen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten hätte zugemutet werden können.
Vorliegend bot das befristete Arbeitsverhältnis dem Kläger weitaus attraktivere Arbeitsbedingungen, die es unter Abwägung aller Interessen rechtfertigten, das befristete Arbeitsverhältnis einzugehen.

Sozialgericht Speyer, Urteil vom 17.2.2016, AZ S 1 AL 63/15
Quelle Redaktion Beck aktuell, Verlag C. H. Beck, 19. Februar 2016
zum Thema: Arbeitslosengeld 1, Sperrzeit, befristetes Arbeitsverhältnis, Sozialrecht, Schwerin



Eingestellt am 22.02.2016 von D. Köhn-Huck
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