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Kostenübernahme für Fettabsaugung bei Lipödem
Gegen den ablehnenden Bescheid legte die Versicherte zunächst Widerspruch ein, der zurückgewiesen wurde. Sie erhob daraufhin Klage vor dem Sozialgericht Dresden. Dieses hat der Klage stattgegeben. Die Krankenkasse müsse nach Auffassung des Gerichts die Kosten übernehmen. Das Gericht argumentierte, allein durch die Fettabsaugung könne eine deutliche Schmerzlinderung, eine Verbesserung der Berührungsempfindlichkeit, eine bessere Beweglichkeit und eine Verbesserung der psychischen Gesamtsituation der Klägerin erreicht werden. Die Behandlung könne zudem nur stationär durchgeführt werden, da die erforderliche Absaugung von bis zu 6000 ml pro Behandlungseinheit eine hochdosierte Schmerzmittelmedikation und Infusionen zum Ausgleich des Flüssigkeitshaushaltes erfordern.
Nach Auffassung des Gerichts seien Behandlungen im stationären Bereich anders als im ambulanten Bereich grundsätzlich zugelassen, solange diese nicht durch den gemeinsamen Bundesausschuss negativ beurteilt wurden und der Nutzen der Behandlungsmethode durch wissenschaftliche Studien belegt ist. An den Umfang dieser Studien sind nach Auffassung des Sozialgerichts nicht zu hohe Anforderungen zu stellen. Bei einem so erheblichen Erkrankungsstadium wie dem der Klägerin käme dies einer faktischen Behandlungsverweigerung gleich.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat das Sozialgericht Dresden die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.
Quelle: Sozialgericht Dresden, Urteil vom 13.3.2015, Aktenzeichen S 47 KR 541/11
Redaktion Beck-aktuell, Verlag C. H. Beck, 22. Mai 2015
zu dem Thema: Krankenversicherung, Kostenübernahme, Fettabsaugung, Lipödem, stationäre Behandlung, ambulante Behandlung, Rechtsanwalt, Fachanwalt Sozialrecht, Schwerin
Eingestellt am 22.06.2015 von D. Köhn-Huck
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