Lungenkrebs bei langjährigem Raucher keine Berufskrankheit

Die Witwe eines Schlosser, der nach 30-jähriger Berufstätigkeit, davon zu einem Drittel seiner Arbeitszeit als Schweißer, an Lungenkrebs vestarb, beantragte die Anerkennung der Krankheit als Berufskrankheit. Da der Verstorbene 30 Jahre lang 15- 20 Zigaetten geraucht hatte, lehnte die Berufsgenossenschaft die Anerkennung ab, da im Rauchen eine alternative Krankheitsursache gegeben sei.

Sowohl das Sozialgericht als auch das Landessozialgericht Hessen wiesen die Klage der Witwe ab und bestätigten die Auffassung der Berufsgenossenschaft.

Es sei zwar unstreitig, dass der Verstorbene beruflich einer Vielzahl von Schadstoffexpositonen ausgesetzt gewesen sei, welche geeignet waren, die Berufskrankheit zu verursachen. Auch gäbe es keine Mindestdosis oder sichere Dosis, bei der von einem beruflich bedingtem Entstehen der Krankheit auszugehen sei. Allerdings reiche die Schadstoffexposition an sich nur dann zur Annahme einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit für die berufsbedingte Verursachung aus, wenn keine anderen Alternativen für die Erkrankung vorliegen.

Vorliegend sei durch das Rauchen das Lungenkebsrisiko um das Zehnfache erhöht gewesen. Eine zur Schadstoffexposition alternative Krankheitsursache liege demnach vor. Da sich letztlich nicht aufklären ließ, welche Ursache letztlich den Lungenkrebs verursacht hat, die Witwe die berufliche Ursache aber zu beweisen habe, lehnten die Richter die Anerkennung der Berufskrankheit ab.

Landessozialgericht Hessen, AZ l 9 U 30/12 ZVW

Quelle: beck-aktuell-Redaktion, Verlag C.H.Beck

Zum Thema: Berufskrankheit / gesetzliche Unfallversicherung



Eingestellt am 13.01.2014 von D. Köhn-Huck
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