Mutterschaftslohn auch bei Beschäftigungsverbot ab dem 1. Tag des Arbeitsverhältnisses

Der Fall: Die schwangere Arbeitnehmerin schloss mit dem Arbeitgeber im November 2015 einen Arbeitsvertrag zum 1.1.2016. Im Dezember 2015 wurde aufgrund einer Risikoschwangerschaft durch den behandelnden Arzt ein Beschäftigungsverbot erteilt. Die Arbeitgeberin forderte unter Berufung auf § 11 Mutterschutzgesetz Lohn in der Höhe, in der sie ihn ab dem 1.1.2016 erhalten hätte. Der Arbeitgeber wandte ein, eine Lohnfortzahlung werde nicht erfolgen, da die Arbeitnehmerin die Arbeit tatsächlich nicht aufgenommen habe.

Das Landesarbeitsgericht verurteilte den Arbeitgeber zur Zahlung der geforderten Beträge, da der Anspruch auf Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverbot nicht voraussetze, dass eine vorherige Arbeitsleistung erbracht worden sei. Voraussetzungen für den Zahlungsanspruch seien das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses und ein Beschäftigungsverbot.
Eine Benachteiligung des Arbeitgebers sei hier nicht zu sehen, da er die zu zahlenden Beträge im Rahmen des Umlageverfahrens in voller Höhe erstattet.


Urteil des Landesarbeitsgerichtes Berlin-Brandenburg vom 30.9.2016, AZ 9 SA 917/16
Quelle Redaktion beck- aktuell, Verlag C. H. Beck, 4. Oktober 2016
zu den Themen: Beschäftigungsverbot, Mutterschaftslohn, Fachanwalt Sozialrecht, Schwerin


Eingestellt am 14.10.2016 von D. Köhn-Huck
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