Russische Renten bei Sozialhilfe anzurechnen

Der Fall: Die verheirateten Leistungsbezieher von Sozialhilfe beziehen beide eine russische Altersrente in Höhe von 660 €, eine DEMO – Rente in Höhe von 37 €, eine Invalidenrente in Höhe von 428 € und einen Zuschlag zur Altersrente in Höhe von 50 € nach russischem Recht. Die DEMO - Rente, die Invalidenrente und der Zuschlag zur Altersrente werden Teilnehmern des Großen Vaterländischen Krieges sowie Trägern des Zeichens „ Überlebende der Blockade Leningrad“ gewährt. Auf eine individuelle Schädigung kommt es dabei nicht an. Die Gewährung erfolgt einkommensunabhängig.

Der Sozialhilfeträger berücksichtigte zunächst nur die Altersrente. Ab dem 1.5.2015 rechnete der Sozialhilfeträger auch die übrigen Renten und Zuschläge anspruchsmindern an. Dadurch reduzierte sich der Sozialhilfeanspruch erheblich.

Gegen den Bescheid erhoben die Antragsteller Widerspruch und beantragten einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Trier dahingehend, den Sozialhilfeträger zu verpflichten, vorläufig bis zum Ende des Hauptsacheverfahrens Sozialhilfe ohne Anrechnung der oben genannten Renten zu gewähren. Die Antragsteller sind der Auffassung, die russischen Renten seien entsprechend den Regelungen zu anrechnungsfreien Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz nicht anzurechnen.

Das Sozialgericht Trier wies den Antrag ab. Gegen den ablehnenden Beschluss erhoben die Antragsteller Beschwerde beim Landessozialgericht Rheinland-Pfalz.

Das Landessozialgericht bestätigte die Auffassung des Sozialgerichts Trier. Danach seien die russischen Leistungen nicht mit den deutschen gesetzlichen Regelungen des Bundesversorgungsgesetz vergleichbar. Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz werden für eine als Sonderopfer zu würdigende Schädigung und unter Berücksichtigung der individuellen Bedürftigkeit gewährt. Die russischen Leistungen dienen aber, anders als die Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz, nicht dem Ausgleich eines durch ein erlittenes Unrecht entstandenen individuellen Schadens, sondern werden unabhängig von einer erlittenen Schädigung und einer Bedürftigkeit gewährt.

Daher können die Regelungen zur anrechnungsfreien Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz hier keine Anwendung finden und die Renten sind als Einkommen Anspruchs mindern zu berücksichtigen.

Quelle: Redaktion beck-aktuell, Verlag C. H. Beck, 10. September 2015
LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.8.2015, AZ L 5 SO 70/15 B ER



Eingestellt am 11.09.2015 von D. Köhn-Huck
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