Sozialhilfeträger muss die Kosten eines Hausnotrufsystems tragen

Der Fall:

Eine Frau wohnte in einer Einrichtung des betreuten Wohnens und erhielt Eingliederungsleistungen durch den Sozialhilfeträger. Aufgrund ihrer Behinderung war die Einrichtung eines Hausnotrufsystems erforderlich, darüber bestand zwischen der Betroffenen und dem Sozialleistungsträger Einigkeit. Die Kosten in Höhe von 34,77 € wollte der Sozialleistungsträger jedoch nur eingeschränkt übernehmen. Lediglich die Grundgebühr sollte übernommen werden, die Kosten für das Vorhalten eines Schlüssels in der Rettungsstation sollte die Klägerin selbst tragen. Dagegen legte die Betroffen Widerspruch ein und erhob Klage vor dem Sozialgericht Wiesbaden.

Das Sozialgericht gab der Klage statt. Die Notrufschaltung sei behindertenbedingt erforderlich, daher sei sie nach Auffassung des Gerichts auch vollständig zu finanzieren. Einer Kürzung auf die Grundgebühr fehlt jede rechtliche Grundlage.

SG Wiesbaden, Urteil vom 30.04.2014, Az S 30 SO 172/11



Eingestellt am 20.06.2014 von D. Köhn-Huck
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