Tarifunfähigkeit der CGZP und die Auswirkungen auf die Rente

Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Beschluss vom 14.12.2010 - 1 ABR 19/10 entschieden, dass die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen ( CGZP) keine Tarifverträge abschließen kann. Dies hat zur Folge, dass auch der vereinbarte Tariflohn nichtig ist, so dass den Leiharbeitern gem. § 9 Nr. 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ( AÜG) nach dem „equal-pay“ – Prinzip der gleiche Lohn zusteht wie den Mitarbeitern im Entleiherbetrieb. ( siehe News - Artikel Gleicher Lohn für Leiharbeitnehmer- CGCP Tarifvertrag unwirksam)

Die daraus möglicherweise resultierenden höheren Lohnforderungen können zu erhöhten Beiträgen in der gesetzlichen Rentenversicherung ab Dezember 2005 führen, mit der Folge, dass sich höhere Rentenleistungen ergeben.

Davon können Rentenbezieher mit Rentenbeginn ab 2006 betroffen sein, für die auch Beitragszeiten aus einem Arbeitsverhältnis berücksichtigt wurden, auf das der Tarifvertrag der CGZP Anwendung gefunden hat.

Rentnern, auf die dies zutrifft, ist zu empfehlen, einen Antrag auf Überprüfung der Rentenzahlung bei Deutschen Rentenversicherung zu stellen.

Derzeit kann die Frage, wie sich der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts über die Tariffähigkeit der CGZP rückwirkend auf die Sozialversicherungsbeiträge auswirkt noch nicht beurteilt werden. Dazu ist abzuwarten bis die Entscheidungsgründe des BAG in Schriftform vorliegen. Der Antrag auf Überprüfung kann jedoch vorsorglich auch vorab schon gestellt werden.

Quelle: beck-aktuell- Redaktion, Verlag C.H.Beck, becklink 1008576



Eingestellt am 01.02.2011 von D. Köhn-Huck
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