Treppensturz in Mittagspause

Immer wieder wird bei Wegeunfällen eines Versicherten der gesetzlichen Unfallversicherung die Frage aufgeworfen, ob es sich dabei um einen Versicherungsfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung handelt.

In einem Fall, in dem eine Lehrerin das Schulgelände verließ, um in der Kantine der benachbarten Sparkasse ihr Mittagspause zu verbringen, und dann im Treppenhaus der Sparkasse stürzte, hat das Landessozialgericht Baden-Würtemberg entschieden, dass in einem solchen Fall kein Versicherungsschutz besteht.

Bereits zuvor hat die Berufsgenossenschaft die Anerkennung als Arbeitsunfall abgelehnt. Sie ging davon aus, der Weg zum Mittagessen stünde zwar grundsätzlich unter Versicherungsschutz,allerdings nur, solange sich der Versicherte im öffentlichen Verkehrsraum befindet. Der Versicherungsschutz ende allerdings mit dem Durchqueren der Außentür des Gebäudes, in dem sich beispielsweise die Kantine befindet. Die Begrenzung des Versicherungsschutztes auf den durch Außentüren begrenzten öffentlichen Verkehrsraum stellt nach Auffasssung der Richter ein einleuchtendes und nachvollziehbares, obkektives Abgrenzungskriterium dar.

Mit der Auffassung schloss sich das Gericht der Rechtsauffassung des Bundessozialgerichtes an.

In ihrer Entscheidung führten die Richter auch an, dass in der vorliegenden Konstellation unerheblich sei, wer Eigentümer des Gebäudes ist, welchem Zweck es dient und ob der Versicherte berechtigt war, das Gebäude zu betreten.

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.2013, AZ L 8 U 1506/13
Quelle: beck-aktuell-Redaktion, Verlag C.H.Beck


Eingestellt am 08.01.2014 von D. Köhn-Huck
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