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Übernahme der Kosten des Umgangsrechts durch Grundsicherungsträger
Die Kosten für die Ausübung eines Umgangsrechts sind in angemessener Höhe vom Grundsicherungsträger zu übernehmen.
Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat durch einen Beschluss vom 24.11.2010 im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ( Aktenzeichen :L 1 SO 133/10 B ER) entschieden, dass auch die Kosten für den Umgang mit einem Kind, dessen sorgeberechtigte Mutter mit diesem in die USA verzogen ist, zu übernehmen sind, soweit diese angemessen sind und auch von einem leistungsfähigen Erwerbstätigen aufgewandt würden.
Im vorliegenden Fall hat das Landessozialgericht den Grundsicherungsträger dazu verurteilt, dem Antragsteller 900 € pro Quartal für Flug und Unterkunft zu zahlen.
Begründet wurde dies mit der hohen Bedeutung des verfassungsrechtlich geschützten Umgangsrechts, der besonders engen Verbindung zwischen Vater und Kind, der regelmäßigen telefonischen Ausübung des Umgangsrechts und der Tatsache, dass bereits vor dem Umzug in die USA hohe Umgangskosten zu zahlen waren, da regelmäßig Fahrten vom Wohnort des Antragstellers nach Berlin erfolgten und keine erheblichen Kostensteigerung eingetreten ist.
Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat durch einen Beschluss vom 24.11.2010 im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ( Aktenzeichen :L 1 SO 133/10 B ER) entschieden, dass auch die Kosten für den Umgang mit einem Kind, dessen sorgeberechtigte Mutter mit diesem in die USA verzogen ist, zu übernehmen sind, soweit diese angemessen sind und auch von einem leistungsfähigen Erwerbstätigen aufgewandt würden.
Im vorliegenden Fall hat das Landessozialgericht den Grundsicherungsträger dazu verurteilt, dem Antragsteller 900 € pro Quartal für Flug und Unterkunft zu zahlen.
Begründet wurde dies mit der hohen Bedeutung des verfassungsrechtlich geschützten Umgangsrechts, der besonders engen Verbindung zwischen Vater und Kind, der regelmäßigen telefonischen Ausübung des Umgangsrechts und der Tatsache, dass bereits vor dem Umzug in die USA hohe Umgangskosten zu zahlen waren, da regelmäßig Fahrten vom Wohnort des Antragstellers nach Berlin erfolgten und keine erheblichen Kostensteigerung eingetreten ist.
Quelle: beck online, BeckRS 2010, 29274
Eingestellt am 21.12.2010 von D. Köhn-Huck
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