Unfallversicherungsschutz nur während „ offizieller“ Weihnachtsfeier

Der Fall:
Die Klägerin arbeitete in einem Jobcenter, das in 3 Bereiche eingeteilt war. Diese Bereiche untergliederten sich wiederum in 22 Teams. Sie arbeitete in einem der Teams der Eingangszone.

Die Mitarbeiter des Jobcenters veranstalteteten außerhalb der Arbeitszeit eine interne Weihnachtsfeier nur für ihr Team in einem Bowlingcenter. Sie organisierten die Feier selbst und trugen auch deren Kosten. Bei der Feier stürzte die Klägerin, weil sie eine Stufe übersehen hatte und verletzte sich.

Der gesetzliche Unfallversicherungsträger lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, da sich der Unfall außerhalb der Arbeitszeit und nicht während einer betrieblichen Weihnachtsfeier, die dem Versicherungsschutz zweifelsohne unterliegt, ereignet hat.

Das Sozialgericht hat die Bescheide des beklagten Unfallversicherungsträgers aufgehoben und festgestellt, dass der Unfall einen Arbeitsunfall darstellte. Das Landessozialgericht hat dieses Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Das Bundessozialgericht hat das Urteil des Landessozialgerichts bestätigt. Nach Auffassung des BSG hat die Klägerin keinen Arbeitsunfall erlitten, weil während der Feier kein Versicherungsschuz bestand. Voraussetzung für Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung ist, dass eine Feier durch die Betriebsleitung oder im Einvernehmen mit der Betriebsleitung als deren Veranstaltung durchgeführt wird. Veranstalten Mitarbeiter selbst eine Party steht diese nicht unter dem Schutz der Unfallversicherung. Etwas anderes gilt auch nicht, wenn die Unternehmensleitung Kenntnis von der Feier hat.

BSG, Urteil vom 26.06.2014, B 2 U 7/13 R



Eingestellt am 01.07.2014 von D. Köhn-Huck
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