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Widersprüche und Berufung nicht per e-mail
Das Bundessozialgericht hatte einen Fall zu entscheiden, in dem ein ehemals Arbeitsloser per e-mail Widerspruch gegen einen Bescheid eingelegt hat, mit dem die Bundesagentur für Arbeit ( BfA) Fahrkostenbeihilfe abgelehnt hat.
Die BfA hat den Widerspruch als unzulässig verworfen. Klage und Berufungsverfahren blieben ohne Erfolg, da das Landessozialgericht Brandenburg ausführte, durch den per e-mail eingelegten Widerspruch seien die Formerfordernisse des § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG nicht erfüllt, welcher wörtlich lautet:
„§ 84 (1) Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat.“
Trotz ausdrücklichen Hinweises der BfA nach Eingang der e-mail hat der Betroffene die gesetzlich vorgeschrieben Schriftform nicht nachgeholt, so dass auch eine Wiedereinsetzung ausgeschlossen war. Mit Beschluss vom 29.12.2010, AZ B 11 AL 31/10 BH hat das Gericht daher den Antrag des Betroffenen auf Prozesskostenhilfe abgelehnt, da die Sache keine Aussicht auf Erfolg hatte.
Das Landessozialgericht Bayern ( AZ L 8 AS 75/11) hat entschieden, dass auch Berufung nicht per e-mail eingelegt werden kann. Das Gericht führte zwar aus, dass der elektronische Rechtsverkehr immer mehr den Schriftverkehr in Papierform ersetzen würden, es aber aus Gründen der Rechtssicherheit erforderlich sei, das bestimmte Formerfordernisse eingehalten würden. Mit signaturlosen e-mails sei die Rechtssicherheit nicht gewahrt, Berufung müsse schriftlich eingelegt werden
Eingestellt am 27.04.2011 von D. Köhn-Huck
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