Zahlung durch Jobcenter mit Tilgungswirkung nur bei Zahlung auf angegebenes Konto

Zahlung durch Jobcenter mit Tilgungswirkung nur bei Zahlung auf angegebenes Konto

Der Fall: Eine Leistungsberechtigte stand unter Betreuung. Der Betreuer war auch für den Bereich Vermögenssorge bestellt, sämtliche Willenserklärungen der Betreuten standen unter dem Vorbehalt der Einwilligung ihres Betreuers.

Der Betreuer gab dem Jobcenter eine Kontoverbindung bekannt, an welche das Jobcenter die Leistung überweisen sollte. Die Betreute selbst begab sich zum Jobcenter und bat um persönliche Auszahlung in Form eines Schecks. Diese wurde gewährt.

In der Folge stellte der Betreuer fest, dass die Auszahlung nicht auf das Konto der Klägerin erfolgt ist, insofern konnte auch keine Miete gezahlt werden. Er begehrte die erneute Auszahlung der Leistung auf das angegebene Konto. Das Jobcenter lehnte dies ab. Der Betreuer erhob Klage vor dem Sozialgericht Mainz. Das Sozialgericht hat der Klage stattgegeben und das Jobcenter zu einer erneuten Zahlung verurteilt.

Das Sozialgericht hat ausgeführt, es sei nicht mit Erfüllungswirkung an die Klägerin gezahlt worden. Leistungen seien auf das jeweilige Konto des Leistungsberechtigten zu überweisen. Einem entsprechenden Wunsch ist das Jobcenter nicht nachgekommen. Vorliegend entfalle die Erfüllungswirkung bereits deshalb, weil der Wunsch der Betreuten, ihr das Geld persönlich auszuzahlen, unter dem Einwilligungsvorbehalt des Betreuers stand. Diese Einwilligung ist zu keiner Zeit erfolgt. Tilgungswirkung der Zahlung sei daher nicht eingetreten. Aufgrund des bestehenden Einwilligungsvorbehaltes sei nach Auffassung des Gerichts die Erfüllungswirkung auch nicht deswegen eingetreten, weil die Klägerin über das Geld verfügt hat.

Quelle: Redaktion beck-aktuell, Verlag C.H. Beck
Urteil des SG Mainz vom 13.05.2016, AZ S 11 AS 1154/16
Zu den Themen: Jobcenter, Betreuer, Tilgungswirkung, Sozialrecht, Schwerin, Fachanwalt



Eingestellt am 03.06.2016 von D. Köhn-Huck
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