Die Antragstellung für die Erstausstattung der Wohnung

Die Beteiligten streiten über den Anspruch des Klägers auf eine Erstausstattung für seine Wohnung.

Der 1963 geborene Kläger mietete zum 19.9.2005 eine Wohnung. Am 26.9.2005 stellte er formlos einen Antrag u.a auf Erstausstattung seiner Wohnung. Der Kläger erhielt ein Antragsformular, welches er am 27.10.2005 einreichte und beantragte erneut mündlich die Erstausstattung. Am 1.11.2005 beantragte er mit ausgefülltem Antragsformular u.a .eine Erstausstattung für seine Wohnung. Der Beklagte lehnte dies ab, da durch eine Hausbesuch festgestellt wurde, dass die Wohnung bereits eingerichtet war. Er legte gegen den Bescheid Widerspruch ein, welcher zurückgewiesen wurde

Das SG wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 25.6.2007 ab und hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass die Einrichtung der Wohnung bereits am 27.10.2005 komplett gewesen und damit das Erfordernis der vorherigen Antragstellung gemäß § 37 Abs 2 Satz 1 SGB II nicht gewahrt gewesen sei.
Das LSG folgte dem weitestgehend und urteilte, dass lediglich für die nach der Antragstellung angeschafften Gegenstände en Anspruch bestehe. Der Kläger hätte die Möbel erst nach der Antragstellung anschaffen dürfen. Mit seiner Revision macht der Kläger geltend, von dem Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § § 19 ff SGB II seien auch alle weiteren Ansprüche auf Mehr- oder Sonderbedarfe gemäß § 21 SGB II oder § 23 Abs 3 SGB II mit umfasst. Diese müssten nicht jeweils gesondert und einzeln beantragt werden.
Dieser Auffassung ist das Bundessozialgericht gefolgt, indem es ausgeführt hat:
„Danach ist durch Auslegung das Begehren eines Antragstellers zu ermitteln. Bringt dieser zum Ausdruck, dass er Leistungen vom Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende begehrt, so ist der Antrag so auszulegen, dass das Begehren des Antragstellers möglichst weitgehend zum Tragen kommt. Wie der Senat bereits entschieden hat, sind als beantragt alle Leistungen anzusehen, die nach Lage des Falls ernsthaft in Betracht kommen. Wird mit einem Antrag ein Hilfebedarf nach dem SGB II geltend gemacht, so sind damit alle Leistungen umfasst, die der Sicherung des Lebensunterhalts in Form des Arbeitslosengeldes II dienen, also regelmäßig alle im 1. und 2. Unterabschnitt des 2. Abschnitts des 3. Kapitels SGB II genannten Leistungen.“
Das Bundessozialgericht hat die Sache zurückverwiesen an das LSG, da, unabhängig von der Rechtsfrage zu § 37 SGb III festgestellt werden muß, ob überhaupt ein Anspruch auf eine Erstausstattung und in welcher Höhe bestand.

Bundessozialgericht vom 19.08.2010, Urteil vom 19.08.2010 - B 14 AS 10/09 R



Eingestellt am 06.01.2011 von D. Köhn-Huck
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