Aufsichtspflicht bei Kita-Kindern: Schadenersatzpflicht bei konkret gegebenem Gefahrenpotential

Der Aufenthalt von Kindern im Außenbereich einer "Kita" ist ein gefahrenintensiver Umstand,
der eine recht engmaschige Kontrolle der spielenden Kinder erforderlich macht. Eine Verletzung
der Aufsichtspflicht kann bei der Beschädigung eines geparkten Autos zu einer
Schadenersatzpflicht führen.
Der Halter eines Pkw parkte sein Fahrzeug in unmittelbarer Nähe des Außenbereichs einer
Kindertagesstätte. Auf dem Außengelände des städtischen Kindergartens hielten sich etwa 25
Kinder auf, die dort von zwei Erzieherinnen beaufsichtigt wurden. Die Kindertagesstätte ist mit
einem durchlässigen Gittermattenzaun abgegrenzt. Drei Kinder begaben sich zum Außenzaun,
der zur angrenzenden Parkplatzfläche durchlässig ist. Sie sammelten Kieselsteine und warfen sie
auf das Auto des Geschädigten, wodurch 21 Dellen am Fahrzeug entstanden. Der Geschädigte
nahm daraufhin die Stadt auf Schadenersatz in Anspruch.
Das Oberlandesgericht Koblenz gab der Klage statt. Die Stadt ist nach Auffassung des Gerichts
zum Schadenersatz verpflichtet, weil die Erzieherinnen ihrer Aufsichtspflicht nicht entsprochen
haben. Kinder im Kindergartenalter können zwar grundsätzlich nicht permanent und lückenlos
überwacht werden. Bei der Frage, ob eine Aufsichtspflichtverletzung vorliege, müssen aber
immer die Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigt werden - wie etwa die Eigenheiten der
jeweiligen Kinder, die örtlichen Gegebenheiten und die Aufsichtssituation. Die Beschaffenheit
des Freigeländes mit Kieselsteinen und ein durchlässiger Zaun zur unmittelbar angrenzenden
Parkfläche haben ein konkretes Gefahrenpotential für fremdes Eigentum entstehen lassen. In
solchen Fällen müssen Kinder durch die Aufsichtspflichtigen in regelmäßigen Abständen von
wenigen Minuten kontrolliert werden.

Quelle: OLG Koblenz, Urt. v. 21.06.2012 - 1 U 1086/11

zum Thema: Verkehrsrecht



Eingestellt am 31.10.2012 von M. Vogel
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