Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherkrediten - der Bundesgerichtshof hat entschieden

Lange Zeit war in der Rechtsprechung umstritten, ob Banken bei Verbraucherdarlehen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bearbeitungsgebühren in Rechnung stellen dürfen.Nunmehr liegt die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vor, wonach entsprechende Klauseln unwirksam sind. Betroffen waren vor allem Verbraucher, die Fahrzeuge finanzierten oder sonstige Kredite aufnahmen. Im Darlehensvertrag war dann regelmäßig in etwa folgendes aufgeführt:

"Nettodarlehensbetrag
EUR 10.000,00
Laufzeit
84 Monate
Sollzinssatz (fest bzw. gebunden)
6,50 % p.a.
Bearbeitungsentgelt
einmalig 1 % =100
effektiver Jahreszins
7,02 % p.a.
monatliche Rate
EUR 150,00"

Regelmäßig betrugen die Bearbeitungsgebühren je nach Darlehenshöhe zwischen 1 und 3,5%. Betroffen waren Darlehensverträge vieler in der Bundesrepublik Deutschland ansässiger Banken.

Handelt es sich bei der vorbezeichneten Darstellung überhaupt um eine allgemeine Geschäftsbedingung?

Das Amtsgericht Mönchengladbach hat dazu exemplarisch mit Urteil vom 13.09.2012 , 3 C 262 / 12 = 21,83 Beck RS 2012, 23620 folgendes ausgeführt:

"Bei der Klausel handelt es sich um eine allgemeine Geschäftsbedingung der Beklagten gem. § 305 Abs. 1 BGB, mit der diese einseitig für die Bewilligung eines Privatkredits eine laufzeitunabhänigige Bearbeitungsgebühr nach einem Regelsatz von 3,5 % des ursprünglichen Kreditbetrages festsetzt.
Denn unstreitig wurde die Vertragsbedingung nicht einzeln zwischen den Parteien ausgehandelt, sondern von der Beklagten für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert. Der Umstand, dass der konkrete Betrag für die Bearbeitungsgebühr nicht von vornherein feststand, ändert hieran nichts, denn dieser wird lediglich entsprechend der Höhe des Darlehens errechnet. Die hieran gem. § 307 BGB eröffnete Inhaltskontrolle entfällt nicht deshalb, weil dem Kunden das Entgelt bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses klar vor Augen geführt wird, so dass davon ausgegangen werden kann, dass er es bei seiner Abschlussentscheidung berücksichtigt hat...".

Der Bundesgerichtshof führt im Leitsatz seiner Entscheidung vom 13. Mai 2014 hierzu auszugsweise folgendes aus:

"Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts für den Abschluss von Privatkreditverträgen enthaltene Bestimmung "Bearbeitungsentgelt einmalig 1%"
unterliegt nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle und ist im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

Damit ist die Problematik letztinstanzlich geklärt. Die meisten Kreditinstitute geben nunmehr Anerkenntnisse in laufenden Gerichtsverfahren ab, soweit Bearbeitungsgebühren ab dem Jahre 2011 betroffen sind. Streitig ist noch, ob die vor 2011 entstandenen Bearbeitungsgebühren verjährt sind oder nicht. Hierüber wird der Bundesgerichtshof noch gesondert entscheiden.

Hinweis:

Soweit Bearbeitungsgebühren betroffen sind, die ab dem Jahre 2011 entstanden sind, muss bis zum 31.12.2014 Klage eingereicht werden. Sonst könnte Verjährung eingetreten. Darüber hinaus ist die Entscheidung des Bundesgerichtshofs abzuwarten, die aller Voraussicht nach noch in diesem Jahr ergeht. Selbst wenn dies nicht der Fall ist, muss man sorgsam ablesen, ob man für einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren noch Klage eingereicht.

Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.05.2014, XI ZR 405/12

Fundstelle: www.bundesgerichtshof.de

zum Thema: Bearbeitungsgebühren / Verbraucherdarlehen / Verjährung



Eingestellt am 25.06.2014 von M. Vogel
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