Blechschäden nach Alkoholrausch: Haftpflichtversicherung kann Leistung bei grob fahrlässiger Pflichtverletzung verweigern

Werden bei einem Verkehrsunfall keine Personen verletzt, sondern nur die beteiligten Fahrzeuge
beschädigt, ist alles halb so schlimm. Schließlich gibt es Haftpflichtversicherungen, die sich um
die entstandenen Schäden kümmern.
Allerdings kann eine Versicherung im Einzelfall ihre Leistungen kürzen oder gar komplett
verweigern. Dies ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs dann der Fall, wenn der
Versicherungsnehmer zum Unfallzeitpunkt aufgrund der hohen Blutalkoholkonzentration absolut
fahruntüchtig war. Stellt sich eine derartige grobe Verletzung der Versicherungspflichten erst
heraus, wenn die Versicherung den Schaden bereits bezahlt hat, steht ihr ein Regressanspruch
gegen ihren Versicherungsnehmer zu.
Hinweis: Das Verbot, unter Alkoholeinfluss Auto zu fahren, hat unbestritten seine Berechtigung.
Dieses Urteil zeigt, dass neben der Unfallgefahr und dem potentiellen Verlust des Führerscheins
obendrein ein immenses Kostenrisiko besteht.

Quelle: BGH, Urt. v. 11.01.2012 - IV ZR 251/10

Fundstelle: DRsp Nr. 2012 / 3099

zum Thema: Verkehrsrecht



Eingestellt am 17.05.2012 von M. Vogel
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