Der zweite Unfall - Unfall mit ( unreparierten ) Vorschäden

Es kommt nicht selten vor, dass der Geschädigte nach einem noch nicht reparierten Unfallschaden einen zweiten Unfall hat. Häufig kommt auch die Fallgestaltung vor, dass der Geschädigte das Fahrzeug hat ohne Rechnung oder sonstigen Reparaturnachweis reparieren lassen. In beiden Fällen stellt sich bei weiterem Unfall die Frage, wie sich der Schaden berechnet, wenn die Abgrenzung zum ersten Unfall unmöglich wird. Diesen Fall hatte das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg zu entscheiden.

Der Fall:

Bei einem Vorfahrtsverstoß wurde die linke Fahrzeugseite des Fahrzeug des Geschädigten beschädigt. Der Geschädigte hatte einen zuvor an gleicher Stelle erlittenen Unfallschaden in Eigenregie beseitigt, hat aber hierüber keinerlei Unterlagen, insbesondere keine Rechnung.In welchem Umfang die Schadensbeseitigung erfolgt war, war streitig und blieb unaufklärbar. Die Versicherung verweigerte die Zahlung.Das Gericht hat die erstinstanzliche Klageabweisung bestätigt und führt auszugsweise folgendes aus:

"Dem Kläger steht ein Schadenersatzanspruch gegen die Beklagten nicht zu. Wie bereits im Hinweis vom 5.7.2013 ausgeführt, ist dem Kläger die Darlegung einer ordnungsgemäßen und fachgerechten Reparatur des Vorschadens nicht gelungen. Aus den Angaben des Zeugen ..., der vorgerichtlich als Sachverständiger tätig war, ergibt sich, dass das Fahrzeug einen massiven Vorschaden gehabt haben muss, der insbesondere auch die linke Seite betroffen haben muss. Hinsichtlich dieses Vorschadens hat der Zeuge ... auch noch ganz erhebliche Restspuren festgestellt, nämlich eine Veränderung von Spaltmaßen und Wellen im Bodenblech auf der Fahrerseite. Dass bei einem derartigen Befund von einer ordnungsgemäßen Reparatur des Vorschadens nicht die Rede sein kann, liegt auf der Hand. Ob und in welchem Umfang weitere Teile des Fahrzeugs, die jetzt bei dem streitigen Unfall beschädigt worden sind, vorgeschädigt waren und ob und in welchem Umfang sie für diesen Fall vor dem streitigen Unfall ordnungsgemäß in Stand gesetzt worden sind, bleibt offen. Was im Einzelnen im Rahmen des Vorschadens an dem klägerischen Fahrzeug ursprünglich beschädigt worden war, bleibt dunkel. Aus dem Kaufvertrag K 4 ergibt sich nur, dass ursprünglich ein Totalschaden bestand. Einzelheiten dazu sind nicht bekannt. Jedenfalls muss die linke Seite des Fahrzeugs massiv geschädigt worden sein, dies zeigen die noch unstreitig vorhanden Restspuren in den Spaltmaßen und vor allem in dem Bodenblech auf der Fahrerseite. Der Zeuge ... hat bei seiner Besichtigung vor dem streitigen Unfall lediglich eine äußere Beschau vorgenommen. Er hat das Fahrzeug für seine Untersuchung nicht demontiert und konnte auch nichts dazu sagen, wer den Vorschaden instand gesetzt und wie diese Reparatur ausgeführt worden ist. Nicht einmal Schichtstärkenmessungen an den äußerlich ordnungsgemäßen Blechteilen sind durchgeführt worden. Mit diesen Befund lässt sich nicht beweisen, dass ein vorbestehender Schaden ordnungsgemäß repariert worden ist. Es besteht die Möglichkeit, dass der Zustand des Fahrzeugs schlechter war als der Zustand, den der Kläger jetzt zur Grundlage seiner Schadensabrechnung gemacht hat. Die Darlegungs- und Beweislast für den Schaden trägt der Kläger. Da ihm ein Schadenersatzanspruch aufgrund seiner eigenen Darlegung nicht zusteht, war die Klage insgesamt abzuweisen. Daraus ergibt sich zugleich, dass die Berufung des Klägers, der eine volle Regulierung des von ihm behaupteten Schadens erstrebte, zurückzuweisen war. "

Quelle : OLG Hamburg, Urteil vom 29.8.2013 - 14 U 57/13
Fundort : BeckRS 2013, 18376

zum Thema : Verkehrsrecht / Vorschaden / Beseitigung / Beweislast



Eingestellt am 04.07.2014 von M. Vogel
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