Die Gewährleistung beim Gebrauchtfahrzeugkauf- Abgrenzung Mangel / Verschleiß

Beim Gebrauchtfahrzeugkauf tritt häufig nach der Übergabe ein Schaden ein. Der Käufer erwartet dann im Hinblick auf das im Jahre 2002 reformierte Gewährleistungsrecht häufig die kostenlose Reparatur und ist im übrigen der Auffassung, dass alle Mängel innerhalb der ersten 6 Monate vom Verkäufer kostenlos zu reparieren sind. Bei beiden Erwartungen handelt es sich häufig um einen Irrtum.

1. Geschäft zwischen Verbrauchern

Zwischen Verbrauchern kann zunächst nach wie vor wirksam die Gewährleistung ausgeschlossen werden. Dieser Ausschluss wird nur dann unwirksam, wenn entweder etwas zugesichert oder der Käufer arglistig getäuscht worden ist. Zwischen Verbrauchern - in der Regel Privatleuten- hat die Reform zu keinen Änderungen geführt .

2. Geschäft zwischen Unternehmer und Verbraucher

Kauft ein Verbraucher bei einem Unternehmer ein gebrauchtes Kraftfahrzeug, so haftet der Unternehmer dem Verbraucher dafür, dass das Kraftfahrzeug zum Zeitpunkt der Übergabe fehlerfrei ist. Ob ein Fehler im Sinne des Gesetzes oder ein Verschleiß vorliegt, hängt vom Alter und der Laufleistung des Kraftfahrzeuges ab. Bei einem Vorführwagen mit 1000 km Laufleistung und nur 1 bis 2 Monaten Lebensalter wird in der Regel jeder Mangel als Fehler im Sinne des Gesetzes anzusehen sein. Beim 15 Jahre alten Fahrzeug mit einer Laufleistung von 250.000 km handelte sich in der Regel bei allen auftretenden Mängeln um Verschleißerscheinungen. Wie im deutschen Recht regelmäßig üblich, kommt es auf die Entscheidung im Einzelfall an. Nachfolgend eine kurze Übersicht, wann Gerichte einen Mangel und wann einen Verschleiß angenommen haben:

3. Gerichte haben folgenden Fällen einen Mangel des Fahrzeuges angenommen:

- Landgericht Hof ( 32 O 713/02 ): Getriebeschaden bei einem 8 Jahre alten Opel mit 130.000 km Laufleistung;
- OLG Düsseldorf ( I-1 U 38/06 ): defektes Automatikgetriebe aufgrund eines Werkstoff bzw. Konstruktionsfehlers bei einer Laufleistung von 84.000 km;
- LG Köln ( 2O 52/05 ): Federbruch der Lamellenkupplung bei 35.000 km;
- AG Offenbach ( 340 C 23/06 ): Getriebeschaden bei 125.000 km;
- AG Marsberg ( 1 C 143/02 ): Kabelbrand, weil dort natürlich Verschleißerscheinungen nur eine nebensächliche Rolle spielen;
- OLG Köln 22 U 88/03 ): Ventilfederabriss , da insbesondere bei einem Porsche völlig untypisch;
- OLG Thüringen ( 1 U 846/04 ): Risse im Zylinderkopf ( einzelfallabhängig ) ;
- LG Oldenburg 16 S 612/0 ): Feuchtigkeit im Scheinwerfer, Mercedes 200, 5 Jahre alt, 110.000 km;
- OLG Celle ( 7 U 30/04 ): Milchiger Scheinwerfer, Fahrzeug 5 Jahre alt, 113.000 km;
- OLG Frankfurt ( 24 U 198/04): Kolbenfresser, Fahrzeug 4 Jahre alt, 88.000 km;

4. Gerichte haben in folgenden Fällen einen Verschleiß des Fahrzeuges angenommen:

- LG Hof ( 32 O 713/02 ): falsch eingestellte Spur, Fahrzeug 8 Jahre alt, 130.000 km;
- LG Kassel ( 1 S 2/05 ): Spiel der Spurstangen, 9 Jahre alt, 120.000 km;
- LG Kleve ( 5 S 35/05 ): Geräusche an der Hinterachse, 8 Jahre alter Mercedes;
- OLG Celle ( 7 U 30/04 ): defekter Auspuff, 5 Jahre altes Fahrzeug, 113.000 km;
- LG Aachen ( 6 S 99/03 ): Bremsklötze und Bremsscheiben abgenutzt, Peugot, 62.500 km;
- LG Kassel (1 S 2/05 ): defekter Radbremszylinder, Fiat 9 Jahre alt, 120.000 km;
- LG Oldenburg ( 16 S 612/03 ): leichte Ölundichtigkeit am Differenzial, Mercedes, 5 Jahre alt, 110.000 km;
- LG Hof ( 32 O 713/02 ): defekte Sitzheizung, 8 Jahre alt, 130.000 km;
- LG Dessau ( 7 T 542/02 ): durchgerosteter Unterboden, Fiesta, 13 Jahre alt, Kaufpreis 600 €;
- LG Oldenburg ( 16 S 612/03 ): geringfügige Lackschäden durch Steinschläge;
- LG Hannover ( 12 S 107/05 ): Ölverlust, 20 Jahre altes Fahrzeug;
- LG Kassel ( 1 S 2/05 ): Ölverlust, 9 Jahre alt, 120.000 km

Die Abgrenzung zwischen Mangel und Verschleiß ist jeweils im Einzelfall vorzunehmen und häufig nur unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen zu ermitteln. Als Faustregel gilt: je älter ein Fahrzeug und höher die Laufleistung ist, desto eher liegt ein Verschleiß vor.
Quelle : ADAC Vertragsanwaltsmitteilung 42/08 )



Eingestellt am 14.05.2011 von M. Vogel
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